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V. Gebühren und Conventionalstrafen.
8. 15.
A. Ueberwinterungs-Gebühren.
Für den Winteraufenthalt der Langholzgestöre, Eichenschollen und Kurzholzflöße
im Hafen
a) für ein Gestör oder die einem solchen entsprechende Anzahl nicht floßgerecht einge-
bundener Stämme Langholz 2-J/4 205
b) für eine Eichenscholle oder einen Kurzholzfloß 8. M 60 F.
Einzelne Stücke bezahlen nach Verhältniß.
Der Gebühr unterliegen diejenigen Gestöre 2c., welche während des Schlusses der
Flößerei oder nach eingetretener Unterbrechung der Flößerei durch Frost 4 Wochen und
länger im Hafen sich aubhalten.
8. 16.
B. Lager-Gebühren.
Die zur Lagerung von Holz bestimmten Lagerplätze (88. 1. 5) werden durch Vermitt-
lung des Hafenvorstandes in Zeitpacht gegeben.
Für Lagerung von Holz auf denjenigen Plätzen, welche nur dem vorübergehenden
Zwecke des Ausladens oder Einwerfens dienen (§. 5), ist, insoweit und insolange eine
Lagerung mit Rücksicht auf den obigen Verkehr nach dem Ermessen des Hafenvorstandes
überhaupt zulässig erscheint, eine Lagergebühr von 20 — pro angefangenen Monat und
□UM. des belegten Platzes zu entrichten.
S. 17.
C. Conventionalstrafen.
Bei Nichteinhaltung der in den 88. 6 und 7 festgesetzten Fristen ist an Conventional=
strafen zu entrichten
zu §. 6 für jeden Stamm per Tag . . 109
zu §. 7 für ein Gestör oder eine Eichenscholle oder einen Kurzholzfloß per Tag 3.M.
Für den Ansatz der Conventionalstrafen ist der Hafen-(Stations-) Vorstand zuständig.
Wenn durch das Unterlassen der Räumung des Hafens Verkehrsstörungen herbei-
geführt werden, wird außerdem auf Antrag des Hafenvorstandes gegen die Säumigen
mit Ordnungsstrafen (vergl. 8. 4) eingeschritten.
Stuttgart, den 27. März 1876.