Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die Kontrole des Verkehrs mit Wein zwischen 
Württemberg und Elsab-Lothringen. Vom 18. April 1876. 
Unter Beziehung auf die §§. 2 und 9 der Verfügung vom 3. Juni 1868, betreffend 
die Behandlung des Verkehrs mit den in den einzelnen Zollvereinsstaaten einer inneren 
Steuer oder einer Uebergangssteuer unterliegenden vereinsländischen Erzeugnissen (Reg.- 
Blatt S. 251) wird hiedurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Erleichterung 
des Verkehrs die Einfuhr von Wein aus Elsaß-Lothringen nach Württemberg, sowie die 
Ausfuhr von Wein aus Württemberg nach Elsaß-Lothringen, sofern der Transport ver- 
mittelst der Eisenbahn durch das Großherzogthum Baden stattfindet und der Wein 
nicht als ausländischer Wein unter Zollkontrole steht, außer mit Uebergangsschein fort- 
an auch mit einem steueramtlichen Transportschein beziehungsweise mit einem 
Elsaß-Lothringenschen Ausfuhrschein erfolgen kann. 
Stuttgart, den 18. April 1876. Renner. 
Versügung des Finanzministeriums, betreffend die Behandlung beschädigter und unbrauchbar 
gewordener Reichskafsenscheine. Vom 19. April 1876. 
In Beziehung auf beschädigte und unbrauchbar gewordene Reichskassenscheine hat der 
Bundesrath die nachstehend abgedruckten Bestimmungen erlassen, welche hiemit zur allge- 
meinen Kenntniß gebracht und zugleich sämmtlichen Staatskassenstellen unter Hinweisung 
auf das Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 zur 
Nachachtung eröffnet werden. 
I. Sämmtliche Reichs= und Landeskassen haben die ihnen bei Zahlungen angebote- 
nen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der be- 
schmutzten) Reichskassenscheine, deren Umtauschfähigkeit (vgl. §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, be- 
treffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874, R.G. Bl. S. 40) 
zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sammelstellen (die 
Reichshauptkasse und die Oberpostkassen, für Preußen die Generalstaatskasse und die Re- 
gierungs= beziehungsweise Bezirks-Hauptkassen, für die übrigen Bundesstaaten die Landes- 
Centralkassen, in Württemberg also die K. Staatshauptkasse) abzuführen.
	        
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