168
W 15.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 20. Mai 1876.
Inhalt.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betriffend die Befugniß der Wundärzte zur Besorgung von Impfgeschäften.
om 8. Mai 1876
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Besugniß der Wundärzte zur gesorgung von
Impfgeschäften. Vom 8. Mai 1876.
Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 27. April d. J. in Betreff der
Anstellung von Wundärzten als Impfärzten beschlossen hat, zu erklären, daß das Impf-
gesetz die vor dem Erlaß der Gewerbeordnung auf Grund der Landesgesetzgebung für eine
beschränkte Ausübung der Heilkunde in einem Bundesstaate approbirten und durch diese
Approbation zur Ausführung von Impfungen berechtigten Wundärzte, — da dieselben,
soweit ihre durch die landesrechtliche Approbation anerkannte Befähigung überhaupt reicht,
im Sinne der Reichsgesetzgebung ebenfalls als Aerzte anzusehen sind, — weder von der
Berufung zu Impfärzten, noch von der Berechtigung zur Vornahme von Impfungen in
der Privatpraxis ausschließe, wird verfügt, daß in Württemberg diejenigen Wundärzte,
welche sich durch ihre Prüfungszeugnisse über die erlangte Ermächtigung zur Besorgung
von Impfgeschäften auszuweisen vermögen, bezüglich der Vornahme öffentlicher und
privater Impfungen den Aerzten in Rechten und Pflichten gleichstehen.
Diejenigen Wundärzte, welche von der ihnen hienach zustehenden Befugniß zum
Impfen Gebrauch machen wollen, haben hievon unter Vorlegung ihrer Prüfungszeugnisse
dem Oberamtsarzt des Bezirks, in welchem sich ihr Wohnort befindet, Anzeige zu machen.
Dem Oberamtsarzte liegt ob, den Anspruch jedes Wundarztes zu prüfen und wenn sich