217
lange die Verhinderung nicht über sechs Monate dauert. Von der Ueberschreitung dieser
Zeit an ist er die Kosten der Stellvertretung insoweit zu übernehmen schuldig, als fie
den dritten Theil seines Diensteinkommens nicht übersteigen, oder bei einem pensions-
berechtigten Beamten nicht der Betrag des Ruhegehalts dadurch angegriffen wird, den
er im Falle seiner Pensionirung zur Zeit der abgelaufenen ersten sechs Krankheitsmonate
anzusprechen hätte. Bei Lehrern im Sinne der Art. 1 und 16 des Gesetzes A vom
6. Juli 1842 (Reg. Blatt S. 393 ff.) hat alsdann die salarirende Kasse die Stellver-
tretungskosten zu bestreiten, sofern sie nicht einen Dritten aus privatrechtlichen Gründen
hiefür in Anspruch zu nehmen berechtigt ist.
Wenn und insoweit bei Verhinderung durch Krankheit die Stellvertretungskosten
der Staatskasse zur Last fallen, steht es der vorgesetzten obersten Dienstbehörde zu, auch
im Falle einer sechs Monate übersteigenden Krankheitsdauer diese Kosten ausnahmsweise
auf die Staatskasse zu überweisen.
Art. 19.
Jeder auf Lebenszeit angestellte Beamte muß die Versetzung auf ein anderes seiner
Berufsbildung und bisherigen Thätigkeit entsprechendes Amt von nicht geringerem Range
und ohne Verlust an Gehalt sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche Bedürfniß erfordert.
Die unfreiwillige Versetzung von Richtern auf ein anderes richterliches Amt von
nicht geringerem Range und ohne Verlust an Gehalt ist, wofern solche nicht durch eine
Aenderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke oder durch den Eintritt
eines Schwägerschaftsverhältnisses unter den Mitgliedern eines Gerichtskollegiums ver-
anlaßt wird, nur dann zuläßig, wenn von dem obersten Landesgericht anerkannt ist, daß
ein Bedürfniß des Dienstes für die Versetzung vorliege. Die Versetzung von Richtern
auf ein nichtrichterliches Amt findet ohne ihre Zustimmung überhaupt nicht statt.
Dem ohne sein Ansuchen versetzten Beamten, mag derselbe auf Lebenszeit angestellt
sein oder nicht, sind die Umzugskosten nach den hierüber im Verordnungswege erlassenen
Vorschriften zu ersetzen.
Der §. 49 der Verfassungsurkunde ist aufgehoben.
Art. 20.
Die Entlassung der unter dem Vorbehalte der Kündigung oder des jederzeitigen
Widerrufs angestellten Beamten erfolgt durch den König, wenn der Beamte durch König-
liche Entschließung angestellt oder auf seiner Stelle bestätigt worden ist, andernfalls