Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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solchen getrennten Ehe erhält jedoch bis zum vollendeten achtzehnten Jahre den vierten 
Theil der Pension, welche der Mutter gebührt haben würde. 
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Pensionen werden die sich berechnenden 
Pfennige auf eine volle Mark abgerundet. 
Dem Könige bleibt vorbehalten, auf ausgezeichnete Verdienste eines Beamten bei 
Bestimmung der Pension für dessen Wittwe und Waisen nach Bewandtniß der besonderen 
Umstände Rücksicht zu nehmen. 
Art. 56. 
Hinterläßt ein auf Lebenszeit angestellt gewesener Vorstand oder Lehrer an einer 
Unterrichtsanstalt im Sinne des Art. 16 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842 eine Wittwe 
oder eheliche Kinder unter achtzehn Jahren, so erhalten dieselben aus der für diese Be- 
amten bestehenden besonderen Wittwenkasse vom Ablaufe des Sterbenachgehaltes an jähr- 
liche Pensionen, wobei es keinen Unterschied macht, ob der Beamte vor oder nach dem 
Antritt des zehnten Dienstjahrs gestorben ist, ob er im aktiven Dienst, im Quieszenz- 
oder Pensionsstand sich befand. 
Die Pension der Wittwen wird innerhalb der verfügbaren Mittel der Wittwen- 
kasse von den Oberaufsichtsbehörden geregelt. Diesen steht zu, verschiedene Abtheilungen 
der Lehrer zu bilden, deren Wittwen je den gleichen Pensionsbetrag zu erhalten haben, 
auch einen Theil der verfügbaren Mittel zu besonderen Aupbesserungen für solche Witt- 
wen zu verwenden, deren Pension mit den von ihren Gatten während einer längeren 
Dienstzeit und aus einem höheren Einkommen zur Wittwenkasse geleisteten Zahlungen 
in erheblichem Mißverhältnisse stünde. 
Bei einer neuen Regelung der Summen bestimmen die Oberaufsichtsbehörden, in- 
wieweit die schon im Genusse befindlichen Hinterbliebenen an einer Erhöhung der Be- 
träge theilnehmen. 
Für jedes Kind unter achtzehn Jahren beträgt die Pension, wenn dessen Mutter 
noch lebt, ein Fünftheil, im anderen Falle ein Viertheil des Betrags der Wittwenpension. 
Die Bestimmungen in Abs. 2—5 des Art. 55 finden auch bei den Hinterbliebenen 
der im Eingang des gegenwärtigen Artikels bezeichneten Beamten Anwendung. 
Art. 57. 
Die in Art. 55 und 56 bestimmten Wittwen= und Waisenpensionen werden zunächst 
mit den Mitteln der durch Gesetz vom 28. Juni 1821 8§. 41—43, und durch Gesetz A
	        
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