Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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solchen  getrennten  Ehe  erhält  jedoch  bis  zum  vollendeten  achtzehnten  Jahre  den  vierten
Theil  der  Pension,  welche  der  Mutter  gebührt  haben  würde.

Bei  Feststellung  der  Jahresbeträge  der  Pensionen  werden  die  sich  berechnenden
Pfennige  auf  eine  volle  Mark  abgerundet.

Dem  Könige  bleibt  vorbehalten,  auf  ausgezeichnete  Verdienste  eines  Beamten  bei
Bestimmung  der  Pension  für  dessen  Wittwe  und  Waisen  nach  Bewandtniß  der  besonderen
Umstände  Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  56.

Hinterläßt  ein  auf  Lebenszeit  angestellt  gewesener  Vorstand  oder  Lehrer  an  einer
Unterrichtsanstalt  im  Sinne  des  Art.  16  des  Gesetzes  A  vom  6.  Juli  1842  eine  Wittwe
oder  eheliche  Kinder  unter  achtzehn  Jahren,  so  erhalten  dieselben  aus  der  für  diese  Beamten
  bestehenden  besonderen  Wittwenkasse  vom  Ablaufe  des  Sterbenachgehaltes  an  jährliche
  Pensionen,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  der  Beamte  vor  oder  nach  dem
Antritt  des  zehnten  Dienstjahrs  gestorben  ist,  ob  er  im  aktiven  Dienst,  im  Quieszenzoder
  Pensionsstand  sich  befand.

Die  Pension  der  Wittwen  wird  innerhalb  der  verfügbaren  Mittel  der  Wittwenkasse
  von  den  Oberaufsichtsbehörden  geregelt.  Diesen  steht  zu,  verschiedene  Abtheilungen
der  Lehrer  zu  bilden,  deren  Wittwen  je  den  gleichen  Pensionsbetrag  zu  erhalten  haben,
auch  einen  Theil  der  verfügbaren  Mittel  zu  besonderen  Aupbesserungen  für  solche  Wittwen
  zu  verwenden,  deren  Pension  mit  den  von  ihren  Gatten  während  einer  längeren
Dienstzeit  und  aus  einem  höheren  Einkommen  zur  Wittwenkasse  geleisteten  Zahlungen
in  erheblichem  Mißverhältnisse  stünde.

Bei  einer  neuen  Regelung  der  Summen  bestimmen  die  Oberaufsichtsbehörden,  inwieweit
  die  schon  im  Genusse  befindlichen  Hinterbliebenen  an  einer  Erhöhung  der  Beträge
  theilnehmen.

Für  jedes  Kind  unter  achtzehn  Jahren  beträgt  die  Pension,  wenn  dessen  Mutter
noch  lebt,  ein  Fünftheil,  im  anderen  Falle  ein  Viertheil  des  Betrags  der  Wittwenpension.

Die  Bestimmungen  in  Abs.  2—5  des  Art.  55  finden  auch  bei  den  Hinterbliebenen
der  im  Eingang  des  gegenwärtigen  Artikels  bezeichneten  Beamten  Anwendung.

Art.  57.

Die  in  Art.  55  und  56  bestimmten  Wittwen=  und  Waisenpensionen  werden  zunächst

mit  den  Mitteln  der  durch  Gesetz  vom  28.  Juni  1821  8§.  41—43,  und  durch  Gesetz  A