Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bei dem Uebertritt aus dem Reichsdienste (Art. 42 Ziff. 2) oder aus den in 
Art. 43 genannten Berufsarten in den Staats= oder Schuldienst werden die Ein- 
trittsgelder und diejenigen Jahresbeiträge, welche für die einzurechnende frühere Dienst- 
oder Berufszeit nachzuzahlen sind, aus dem bei dem Eintritte in den Staats= oder 
Schuldienst ausgesetzten pensionsberechtigten Gehalte berechnet, wofern nicht durch eine 
besondere, mit Genehmigung des Königs abzuschließende Uebereinkunft etwas Anderes 
festgesetzt wird. 
Art. 62. 
Wenn von Aemtern, welche die Betheiligung bei einer der Wittwenkassen für die 
Civilstaatsdiener, für Geistliche, für Lehrer an Gelehrten= und Realschulen, 
oder für Volksschullehrer begründen, Uebertritte auf ein Amt der anderen 
Kategorie stattfinden, so sind an diejenige Kasse, in deren Verband der Beamte neu 
eintritt, Jahresbeiträge für die Zeit der früheren Betheiligung bei einer dieser Kassen 
nicht nachzubezahlen, und die Eintrittsgelder nur aus der Erhöhung des pensionsberech- 
tigten Gehalts zu entrichten. Ueber die früher bezogenen Eintrittsgelder und Jahres- 
beiträge haben die Wittwenkassen gegenseitig nicht abzurechnen. 
Bei Versetzungen auf Aemter, welche die Theilnahme an der Wittwenkasse für Geist- 
liche begründen, bleibt es übrigens dem Könige vorbehalten, unter Umständen den Be- 
amten von dem Eintritte bei dieser Kasse zu entheben und ihm die fernere Verbindung 
mit der Wittwenkasse der Staatsdiener zu bewilligen. 
Art. 63. 
Ruht ein Wartegeld oder Ruhegehalt nach Maßgabe der Art. 28 und 52 ganz oder 
theilweise, so müssen doch die Jahresbeiträge zu der betreffenden Wittwenkasse im vollen 
Betrage fortbezahlt werden. 
Im Falle des freiwilligen Dienstaustritts oder des Amtsverlusts eines aktiven Be- 
amten, deßgleichen, wenn der Verlust des Wartegeldes oder Ruhegehaltes nach den Be- 
stimmungen des Art. 27 Ziff. 2 und 4 bis 6 und Art. 51 Ziff. 2 und 3 eingetreten ist, 
verliert ein Beamter, Quieszent oder Pensionär zugleich für seine einstigen Hinterbliebenen 
jeden Anspruch an die betreffende Wittwenkasse. 
Eine Rückzahlung der gesetzlichen Eintrittsgelder und Jahresbeiträge findet nicht statt. 
Erlangt ein Beamter durch seine Wiederanstellung den Anspruch auf Einrechnung
	        
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