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Behörden und Beamten zur Verhängung der Ordnungsstrafen des Näheren zu bestim-
men, sowie auch auf das Verfahren bei der Verhängung von Ordnungsstrafen in schwe-
reren Fällen einzelne Bestimmungen der nachfolgenden Art. 81—106 für anwendbar
zu erklären.
Art. 78.
Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben,
sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe durch schrift-
liche Verfügung oder zu Protokoll.
Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen
Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist die
Geldstrafe ohne Weiteres verhängt werden.
Art. 79.
Gegen die Verhängung der Ordnungsstrafen findet, wenn solche von einer unteren
Gerichts= oder Verwaltungsstelle oder von deren Vorstand erkannt worden sind, eine
einmalige Beschwerde an die nächst vorgesetzte Behörde statt.
Gegenüber den Strafverfügungen des Vorstands des Geheimenraths, der Departe-
ments-Chefs, der Verwaltungskollegien oder ihrer Vorstände steht dem Bestraften eine
einmalige Beschwerde an den Geheimen Rath, gegenüber den Strafverfügungen der
Vorstände des obersten Landesgerichts, der Kreisgerichtshöfe oder ihrer Vorstände eine
einmalige Beschwerde an das oberste Landesgericht zu, jedoch gegenüber den Strafver-
fügungen eines Kollegiums nur dann, wenn auf Geldstrafe von mehr als fünfzig Mart
oder auf Haft erkannt worden ist.
Gegenüber den Strafverfügungen des obersten Landesgerichts, des Geheimen Raths
und denjenigen, welche von den Präsidenten der beiden Ständekammern oder von dem
ständischen Ausschusse in Beziehung auf die ständischen Beamten erlassen werden, ist
eine Beschwerde nicht zuläßig.
Die Beschwerde ist im Falle ihrer Zuläßigkeit binnen der Nothfrist von acht Tagen
in der Beschwerdeinstanz schriftlich auszuführen. Sie hat aufschiebende Wirkung, jedoch
können Haftstrafen zur Aufrechthaltung des amtlichen Ansehens sofort bis auf die Dauer
von drei Tagen vollzogen werden.