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Art. 80.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ordnungsstrafen finden auch auf vormalige
Beamte in Fällen der Verletzung der in den Art. 5 und 6 Abs. 2 bezeichneten Dienst-
pflichten Anwendung.
Gegen einen bleibend in Ruhestand versetzten Beamten kann außerdem im Wege des
Disziplinarverfahrens auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts erkannt werden wegen
solcher zur Zeit des aktiven Dienstes begangener Handlungen, welche, wären sie früher
bekannt geworden, Dienstentlassung zur Folge gehabt hätten. Das Verfahren fällt weg,
wenn der Beamte unter Uebernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Ruhegehalts-
anspruch verzichtet.
Art. 81.
Der Entfernung vom Amte sowie der Entziehung des Ruhegehalts (Art. 80 Abs. 2)
muß bei den auf Lebenszeit angestellten Beamten (zu vergl. dagegen Art. 20) ein förm-
liches Disziplinarverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von dem be-
treffenden Ministerium verfügt.
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und einer
mündlichen Verhandlung.
Art. 82.
Das betreffende Ministerium ernennt den die Untersuchung führenden Beamten
und denjenigen Beamten, welcher im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen
der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen hat.
Für das Disziplinarverfahren gegen einen richterlichen Beamten ernennt der Dis
ziplinarhof (Art. 85) den Untersuchungsrichter; die Verrichtungen der Staatsanwalt-
schaft werden von dem Staatsanwalte am obersten Landesgericht wahrgenommen.
Ist Gefahr im Verzuge, so können auch vor der Einleitung des Disziplinarver
fahrens von den vorgesetzten Behörden und Beamten Untersuchungshandlungen zur Siche-
rung des Beweises vorgenommen werden.
Art. 83.
Die in erster und einziger Instanz entscheidende Behörde ist der Disziplinarhof.
Art. 84.
Der Disziplinarhof besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des Vorstandes. Der