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Verfügung des Justizministerinums und des Ministeriums des Innern, betreffeud den Vollzug der wegen
Landstreicherei, Belteins u. s. w. erkannten Haftstrafen im Landesgesängniß zu Hall.
Vom 29. Juni 1876.
Unter Bezugnahme auf den §. 2 Abs. 2 der Verfügung des Justizministeriums
vom 28. Dezember 1871, betreffend den Vollzug der Freiheitsstrafen (Reg. Blatt
Seite 421 ff.) wird hiedurch angeordnet:
daß die wegen Landstreicherei und Bettelns, sowie die wegen der in §. 361 Nummer
5, 7 und 8 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, desgleichen die wegen der
in Art. 10 Ziffer 2—4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 bezeichneten
Uebertretungen gegen Männer erkannten Haftstrafen von einer vier Wochen
übersteigenden Dauer, soweit von der erkennenden Behörde in Anwendung des Art. 3
Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes deren Erstehung in der für den Vollzug von
Gefängnißstrafen eingerichteten Strafanstalt angeordnet wurde, in dem Landesgefängniß
zu Hall zu vollziehen sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe wegen
der genannten Uebertretungen allein oder in Konkurrenz mit anderen Uebertretungen.
ausgesprochen wurde.
Stuttgart, den 29. Juni 1876.
Mittnacht. Sick.
Sekanntmachung des Oberamte Gaildorf, betreffend die veränderte Klasseneintheilung der Gemeinde:
hausen an der Roth. Vom 28. Juni 1876.
Durch oberamtlichen Beschluß vom heutigen Tag ist die Gemeinde Hausen an der
Roth von der zweiten in die dritte Klasse der Gemeinden versetzt worden.
Den 23. Juni 1876.
Kgl. Oberamt:
Billich.
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Gedruckt bei G. Hassel brin k.