Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Verfügung  des  Justizministerinums  und  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffeud  den  Vollzug  der  wegen
Landstreicherei,  Belteins  u.  s.  w.  erkannten  Haftstrafen  im  Landesgesängniß  zu  Hall.
Vom  29.  Juni  1876.

Unter  Bezugnahme  auf  den  §.  2  Abs.  2  der  Verfügung  des  Justizministeriums
vom  28.  Dezember  1871,  betreffend  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  (Reg.  Blatt
Seite  421  ff.)  wird  hiedurch  angeordnet:

daß  die  wegen  Landstreicherei  und  Bettelns,  sowie  die  wegen  der  in  §.  361  Nummer

5,  7  und  8  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  desgleichen  die  wegen  der

in  Art.  10  Ziffer  2—4  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  bezeichneten

  Uebertretungen  gegen  Männer  erkannten  Haftstrafen  von  einer  vier  Wochen

übersteigenden  Dauer,  soweit  von  der  erkennenden  Behörde  in  Anwendung  des  Art.  3

Abs.  3  des  Landespolizeistrafgesetzes  deren  Erstehung  in  der  für  den  Vollzug  von

Gefängnißstrafen  eingerichteten  Strafanstalt  angeordnet  wurde,  in  dem  Landesgefängniß

  zu  Hall  zu  vollziehen  sind,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Strafe  wegen

der  genannten  Uebertretungen  allein  oder  in  Konkurrenz  mit  anderen  Uebertretungen.
ausgesprochen  wurde.
Stuttgart,  den  29.  Juni  1876.
Mittnacht.  Sick.

Sekanntmachung  des  Oberamte  Gaildorf,  betreffend  die  veränderte  Klasseneintheilung  der  Gemeinde:
hausen  an  der  Roth.  Vom  28.  Juni  1876.

Durch  oberamtlichen  Beschluß  vom  heutigen  Tag  ist  die  Gemeinde  Hausen  an  der
Roth  von  der  zweiten  in  die  dritte  Klasse  der  Gemeinden  versetzt  worden.

Den  23.  Juni  1876.
Kgl.  Oberamt:

Billich.

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Gedruckt  bei  G.  Hassel  brin  k.