Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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heftig oder giftig wirkende thierische oder pflanzliche Färbestoffe dürfen zum Färben oder 
Bemalen genießbarer Conditorwaaren nicht verwendet werden. 
Zu diesen gehören namentlich: Scheel'sches oder Schweinfurter-Grün, Auripigment, 
Bleiweiß, Massicot, Mennige, Chromgelb, Chromroth, Grünspan, Braunschweiger-Grün, 
Bremer-Grün und dergleichen Farben von kohlensaurem Baryt, Gummi-Gutt rc. 
Dagegen sind erlaubt: metallisches Gold und Silber (ächtes Blattgold und Blatt- 
silber), reiner Zinnober, Chromoxyd, die als Färbestoffe gebräuchlichen Eisenverbindungen 
(Berlinerblau, Pariserblau, reines Eisenroth, die Ockerarten), die unschädlichen Erdfarben 
(Kreide, Gyps, weißer Thon, reiner Bolus, Schwerspath rc.), Graphit, Thonerde-Ul- 
tramarin, Pflanzen= und Thier-Kohle, Umbraun, Sepia, Cochenille, sämmtliche Lack- 
farben, sofern sie von gesundheitsschädlichen metallischen Zusätzen frei sind, Indigo, Or- 
seille, Lakmus, Orleans, Curcume, Säfte und Auszüge von unschädlichen Pflanzen und 
Pflanzenstoffen, wie Fernambuc, Gelbholz, Quercitron, Gelbbeeren (Avignonkörner) 
u. dergl. 
Bei Kinderspielwaaren, deren Farbe durch gute Oel= oder Harz-Firnisse oder auf 
andere Weise gegen die Auflösung im Munde geschützt ist, ist nur der Gebrauch der 
arsenhaltigen Färbestoffe, z. B. des Scheel'schen oder Schweinfurter-Grüns, des Auri- 
pigments (Arsenikgelbs), der nicht arsenfreien Anilinfarben 2c. verboten; sind dagegen 
andere Bindemittel, die sich im Wasser leicht auflösen, wie Gummi, Leim u. dergl. an- 
gewendet worden, so dürfen außer den arsenhaltigen auch die schädlichen Blei= und Kupfer- 
Farben, namentlich Bleiweiß, Mennige, Chromgelb, Chromroth, Grünspan, Braun- 
schweiger-, Bremer-Grün, Bremer Zinnober, sowie Gummi-Gutt nicht verwendet werden; 
erlaubt ist übrigens die Benützung von Musivgold, Musivsilber, Gold= und Silber- 
Schaum und von Broncepulvern. 
Diese Vorschriften sind auch bei den zu Kinderspielzeug bestimmten Traganthwaa- 
ren zu beobachten. 
Vollkommen lackirte, sowie solche Spielwaaren, welche schon wegen ihrer Größe und 
der Art ihrer Benützung vou Kindern nicht zum Munde geführt werden können, sind 
von diesem Verbote ausgenommen. 
2. Farbenschachteln für Kinder dürfen keine arsenikhaltende Farben enthalten. 
§. 12. 
Genußmittel, insbesondere solche, welche Feuchtigkeit anziehen, z. B. Kaffee-Surro-
	        
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