Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Dem Schulvorstand kommt, unter Mitwirkung des Lehrerkonvents in den geeigneten 
Fällen, vorzugsweise die innere, insbesondere die technische Leitung der Anstalt, sowie die 
unmittelbare Dienstaufsicht über die Lehrer zu. 
Die Ortsschulbehörde hat vorzugsweise die wechselseitigen Beziehungen zwischen der 
Schule und der Gemeinde wahrzunehmen und zu vermitteln. 
Artikel 3. 
Bei den übrigen unter den Artikel 1 fallenden Anstalten, wird die nächste Aufsicht 
in ihrem ganzen Umfang von der Ortsschulbehörde, vorbehältlich der bei Anstalten mit 
mehreren Lehrern dem ersten Lehrer in Unterordnung unter diese Behörde zu ertheilen- 
den besonderen Aufsichtsbefugnisse, geführt. 
Jedoch sind Fragen, welche das Technische des Unterrichts betreffen, ordentlicher- 
weise der selbständigen Verfügungsgewalt der Ortsschulbehörde entzogen. 
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Lehrer wird Namens der Ortsschulbehörde 
von dem Vorstande, beziehungsweise von den Vorständen derselben ausgeübt. 
Artikel 4. 
Die Ortsschulbehörde besteht: 
1) aus dem Ortsvorsteher; 
2) aus dem Ortsgeistlichen; in Gemeinden, wo mehrere Geistliche sich befinden, 
aus einem derselben, in paritätischen Gemeinden — sofern nicht besondere 
Gründe dagegen vorliegen — aus je einem Geistlichen beider Konfessionen, 
welche die Oberstudienbehörde nach vorgängiger Rücksprache mit der betreffen- 
den Oberkirchenbehörde in die Ortsschulbehörde zu berufen hat; 
3) bei den größeren Anstalten (Art. 2) aus dem Schulvorstand, bei den kleineren 
(Art. 3) aus sämmtlichen Hauptlehrern, beziehungsweise Verwesern von Haupt- 
lehrstellen, vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 5; 
4) aus drei bis vier weiteren Mitgliedern, welche von dem Gemeinderath und 
Bürgerausschuß oder, wenn die Kosten der einen oder andern der betreffenden 
Anstalten ganz oder zum Theil oder aushilfsweise aus örtlichen Stiftungs= 
mitteln bestritten werden, von dem Stiftungsrath und Bürgerausschuß aus 
den nichtgeistlichen Mitgliedern derselben oder der sonstigen Ortseinwohnerschaft 
auf je drei Jahre zu wählen sind.
	        
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