Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

274 
Art. 7. 
Zu Aufnahme eines Anlehens, dessen Heimzahlungsfrist mehr als sechs Monate 
beträgt, bedarf die Gesellschaft der Genehmigung der Königl. Staatsregierung. 
Art. 8. 
Die Gesellschaft ist ermächtigt, die jeweils auf die Aktien geleisteten Einzahlungen 
bis zum Anfang des vollen Betriebes des Unternehmens, höchstens aber auf die Dauer 
von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handels- 
register an, mit fünf Prozent zu verzinsen. 
Art. 9. 
Abänderungen der Gesellschaftsstatuten oder die Vereinigung der Gesellschaft mit 
einer anderen Gesellschaft bedürfen der Genehmigung der Königl. Staatsregierung. 
Der Staat ist befugt, behufs Ueberwachung der Einhaltung der Gesellschaftsstatuten 
Kommissäre zu den Verhandlungen der Gesellschaftsorgane abzusenden. 
Den Regierungskommissären steht das Recht zu, die Ausführung der ihnen statuten- 
widrig erscheinenden Beschlüsse der Gesellschaftsorgane bis zu Einholung der endgiltigen 
Entscheidung der Königl. Staatsregierung zu untersagen. 
Der Vorstand der Gesellschaft ist verpflichtet, den Beauftragten der Königl. Staats- 
regierung Auskunft über die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb zu ertheilen, die Ein- 
sicht in die Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Prüfung aller Vermögenstheile 
der Gesellschaft zu gestatten. Endlich steht dem Staat das Recht zu, die Einrichtungs- 
und Betriebsrechnungen der Gesellschaft jederzeit und insbesondere bei Aufstellung der 
Bilanz nach den Belegen prüfen zu lassen. 
Auf Verlangen der Königl. Staatsregierung ist eine außerordentliche Generalver= 
sammlung einzuberufen. 
Unsere Minister des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 1. Juli 1876. 
Karl. 
Der Minister des Innern: 
Sick 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.