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§§. 11—14 genannten Gegenstände sich beschäftigen, eine stete Wachsamkeit zu richten
und etwaige Uebertretungen zur Kenntniß des Oberamts zu bringen.
Der Oberamtsarzt hat dem Giftverkauf und der Aufbewahrung der Gifte in den
Apotheken und bei den übrigen im Bezirke ansäßigen Gifthändlern bei den ihm oblie-
genden Apotheken= und Gemeinde-Medicinal-Visitationen seine besondere Aufmerksamkeit
zu widmen, in vorkommenden Fällen die erforderliche Einschreitung der Polizeibehörde
zu veranlassen und darüber, was in dieser Beziehung geschehen ist, in dem nächsten
Jahresberichte sich auszuweisen.
Wegen der zur Anzeige kommenden Uebertretungen der Vorschriften gegenwärtiger
Verfügung haben die Oberämter nach Maßgabe der bestehenden Strafgesetze (Strafge-
setzbuch für das Deutsche Reich §. 367 Nro. 3 und 5. Polizeistrafgesetz vom 27. De-
cember 1871 Art. 28 Ziff. 1 und 2, Art. 32 Ziff. 5) strafrechtlich einzuschreiten oder
zutreffenden Falles das gerichtliche Einschreiten zu veranlassen.
F. 16.
Vorstehende Bestimmungen treten an Stelle der bisher erlassenen Vorschriften über
den Verkauf, die Aufbewahrung, Versendung und Verwendung von Giften, sofern letztere
nicht in den Apotheken geschieht, insbesondere
der Medicinal-Ordnung vom 16. Oktober 1755 Titel II. S. 10.
des General-Reskripts vom 29. Januar 1800, betreffend den Handel mit Mausküch-
lein, Mückengift und andern Giftwaaren,
Reyscher, Gesetz Sammlung Band 14 Seite 1166 ff.
der authentischen Erklärung der General-Verordnung vom 14. Juni 1809 Pkt. 4.
J. . 917. Januar 1810, betreffend die Abgabe von Giften,
Reg. Blatt S. 13 ff.
der Ministerial-Verfügung vom 31. März 1812, betreffend die Verpackung des zum
Verkauf kommenden Giftes,
Reyscher, Gesetz-Sammlung, Band 15 erste Abtheilung, Seite 588.
der erläuternden Vorschrift, die Abgabe der Gifte betreffend, vom 20. September 1814,
Reg. Blatt S. 339.
der Ministerialverfügung vom 19. August 1841, betreffend die Sicherung des Publi-
kums gegen gesundheitsschädliche Metallgeräthe,
Reg. Blatt S. 363.