Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Betrag, welcher sich bei Festhaltung der seitherigen Betriebsart und Umtriebszeit im 
Jahresdurchschnitt der letzteren ergeben würde, zu veranschlagen und hiernach zu ermessen, 
welche Quote der vorübergehend höheren Nutzung dem Geldgrundstock zuzuscheiden sei. 
8. 7. 
Der periodische Culturplan. 
Der periodische Culturplan hat eine Nachweisung über die im Laufe der nächst- 
liegenden zehnjährigen Periode in Bestockung zu bringende Culturfläche zu enthalten. Am 
Schlusse desselben ist die durchschnittlich jährliche Culturfläche und auf Grund derselben 
der in Aussicht zu nehmende jährliche Culturaufwand zu berechnen, sowie Anordnung 
darüber zu geben, welche Objekte zunächst in Angriff zu nehmen seien. 
8. 8. 
Der periodische Streunutzungsplan. 
Die Streunutzung, soweit eine solche stattfindet, ist für die Dauer der nächstliegen- 
den Nutzungsperiode durch Aufstellung des periodischen Streunutzungsplans zu regeln, 
wobei zu beachten ist: 
1) Jede Streunutzung hat zu unterbleiben: 
a) auf erschöpftem Boden und geringen Standorten; 
b) bei Mittel= und Niederwald vor zurückgelegter Hälfte der Umtriebszeit, bei 
Hochwald vor dem Eintritt des 45. Jahrs; in beiden Fällen drei Jahre vor 
dem Eintritt des Hiebs. 
2) Die Laubstreunutzung hat außerdem zu unterbleiben: 
a) in gemischten Laub= und Nadelholzbeständen, in welchen das Nadelholz über- 
wiegt; 
) in Niederwaldungen mit einer 15 Jahre nicht übersteigenden Umtriebszeit. 
3) Bezüglich der Zulässigkeit der Laubstreunutzung in solchen Waldtheilen, welche 
nicht unter Ziffer 1 und 2 fallen, ist nach den Standortsverhältnissen und nach 
der wechselnden Bestockung die Möglichkeit der Wiederholung der Nutzung für jeden 
einzelnen Bestand festzusetzen. 
4) Wo Moosstreunutzung oder sonstige Bodenstreunutzung zulässig ist, darf 
erstere nicht vor Ablauf von 10 bis 15 Jahren, letztere nicht vor Ablauf von 6 bis 
10 Jahren auf derselben Stelle wiederkehren.
	        
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