A. Sicherheitspolizei. § 24. 105
und 25. Juni 1901 für die Aussetzung des Beschlusses der Landespolizeibehörde
über die Festsetzung der korrektionellen Nachhaft
gegebenen Bedingungen zutreffen und ob insbesondere nach der
Führung des Gefangenen während des Aufenthaltes im Gefängnisse,
namentlich auch während der Strafverbüßung, die Aussetzung
jenes Beschlusses befürwortet werden kann.
II. Kann eine Aussetzung des Beschlusses nicht befürwortet
werden, so haben die Gefängnisvorsteher zu prüfen, ob nach
dem Vorleben des Gefangenen und nach seiner Führung im
Gefängnis die Verhängung einer kürzeren oder längeren korrektionellen
Nachhaft zu empfehlen ist.
III. Das Ergebnis der Erörterungen zu I1 und II ist seitens der
Gefängnisvorsteher der zuständigen Landespolizeibehörde mindestens
2 Wochen vor der Entlassung des Gefangenen mitzuteilen.
Diese Gutachten sollen bei den Entscheidungen über die Aussetzung
des Beschlusses oder bei der Festsetzung der Dauer der
korrektionellen Nachhaft seitens der Landespolizeibehörden Mitberücksichtigung
finden.1)
Die Aussetzung des Beschlusses über die Festsetzung der korrektionellen
Nachhaft hat außer den in Mst Erl. vom 14. November
1898 und 25. Juni 19012) genannten Fällen auch
bei über 18 Jahr alten Minderzährigen stattzufinden,
sobald sich diese bereit erklären, sich der Unterbringung in eine
Erziehungsanstalt und später in die Lehre oder in den Gesindedienst
zu unterwerfen und soweit der Kommunalverband gewillt ist,
die Unterbringung der Jugendlichen auf seine Kosten zu bewirken.3)
Abschnitt IV.
Die Fürsorgeerziehung Minderjähriger.“)
g 24.
Zweck und Umfang der Fürsorgeerziehung.
Das Gesetz vom 2. Juli 1900 verfolgt den Zweck, gesetzliche
Grundlagen zu schaffen, um der Verwahrlosung jugendlicher
Personen und ihrem Verfallen in Verbrechen vorzubeugen, oder
1) MsstErl. vom 5. September 1905, 3) MsttErl. vom 18. Mai 1905,
MstBl. S. 135. MstBl. S. 88.
2) MstBl. S. 198. 4) Ges. vom 2. Juli 1900, GS.