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den Körperschaftsförster festgesetzt ist. Der Dienstvertrag ist auch für die Tragung der
Stellvertretungskosten in Krankheitsfällen maßgebend.
Von Erledigung der Stelle eines Körperschaftsförsters ist dem Oberamt alsbald
und spätestens innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Erledigung Anzeige zu machen,
mit einem Beschluß darüber, ob die Stelle wieder besetzt werden wolle oder die Be-
wirthschaftung durch den Revierförster eintreten solle. Ist Letzteres der Fall, so ist der
Beschluß von den Bezirksbehörden sofort der Forstdirektion Abtheilung für die Körper-
schaftswaldungen vorzulegen; im ersteren Falle ist über den Eintritt der Erledigung An-
zeige an dieselbe zu machen. In beiden Fällen liegt zunächst der Verwaltungsbehörde
ob, wegen vorläufiger Versehung der in der Zwischenzeit vom Eintritt der Erledigung
bis zum Amtsantritt des neu zu bestellenden Körperschaftsförsters oder bis zur Ein-
theilung der Waldungen in einen Revierbezirk anfallenden Bewirthschaftungsgeschäfte die
geeigneten Anträge an die Bezirksbehörden zu stellen, welche die Entscheidung der Forst-
direktion Abtheilung für die Körperschaftswaldungen herbeizuführen haben.
Eine Verlängerung der für die Wiederbesetzung der Stelle eines Körperschaftsförsters
bestehenden gesetzlichen Frist von 6 Monaten wird nur ausnahmsweise bei dem Vor-
handensein dringender Gründe erfolgen. Diesfallsige Gesuche sind sobald als thunlich
und jedenfalls vor Ablauf der Frist unter Darlegung der für die Verlängerung sprechen-
den Gründe den Bezirksbehörden zur Vorlage an die Forstdirektion Abtheilung für die
Körperschaftswaldungen zu übergeben.
Zu Art. 9 des Gesetzes.
§. 21.
Uebernahme der Betriebsführung durch die Nevierförster.
Soweit nicht für die Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen Sachverständige
im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes bestellt sind, oder für deren Bestellung
von dem Ministerium des Innern in Gemäßheit des Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes Frist
ertheilt worden ist, geht die technische Bewirthschaftung der Körperschaftswaldungen an
die Revierförster, deren Revierbezirken sie zugetheilt werden, über. Das Forstamt hat
Einleitung zu treffen, daß die lanfenden Wirthschaftsakten (Wirthschaftsplan, jährliche
Betriebsplane und Vollzugsnachweisungen) den betreffenden Revierämtern ausgefolgt
werden.