Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Der  Landrath  beruft  den  Kreisausschuß  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrechte.  Ist  der  Landrath  verhindert,  so  geht  der  Vorsitz  auf
seinen  Stellvertreter  über.  Ist  dies  der  Kreissekretär,  so  führt  nicht  dieser,  sondern
das  hierzu  vom  Ausschusse  gewählte  Mitglied  den  Vorsitz.

S.  137.

Der  Landrath  führt  die  laufenden  Geschäfte  der  dem  Ausschusse  übertragenen
  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Ausschusses  vor  und  trägt
für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  kann  die  selbstständige  Bearbeitung
einzelner  Angelegenheiten  einem  Mitgliede  des  Kreisausschusses  übertragen.

Er  vertritt  den  Kreisausschuß  nach  Außen,  verhandelt  Namens  desselben
mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle
Schriftstücke  Namens  des  Ausschusses.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  ingleichen  Vollmachten,  müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses
  des  Kreistages  beziehungsweise  Kreisausschusses  von  dem  Landrathe  und
zwei  Mitgliedern  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  der  mit  der  Angelegenheit
betrauten  Kommission  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landraths  versehen
  sein.

Das  Verfahren  vor  dem  Kreisausschusse.

C.  138.

Die  Anwesenheit  dreier  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  genügt
für  die  Beschlußfähigkeit  des  Kreisausschusses.

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade
Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste
gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  keinen  Antheil.

KC.  139.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Kreisausschusses
  oder  deren  Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  oder  absteigender  Linie
oder  bis  zu  dem  dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung
  und  Entscheidung  nicht  Theil  nehmen.  .

Ebensowenig  dürfen  die  Mitglieder  des  Kreisausschusses  bei  der  Berathung
und  Entscheidung  solcher  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  sie  in  anderer
als  öffentlicher  Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  haben  oder  in  anderer  als
öffentlicher  Eigenschaft  thätig  gewesen  sind.

Wird  dadurch  ein  Kreisausschuß  beschlußunfähig,  so  erfolgt,  soweit  es  sich
um  Kreisk  langelegenheiten  handelt,  die  Beschlußfassung  durch  den  Kreistag,
  im  Uebrigen  nach  Maßgabe  des  §F.  54  des  Gesetzes  über  die  Organisation
der  allgemeinen  Landesverwaltung.

(Tr.  8777)