Preußische Gesetzs annli
Jahrgang 1918 r. 27.
Jnhalt: Verordnung über die Wahlen zu den Tierärztekammern, S. 147. — Allerhöchster Erlaß,
betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom 2. Juli 1918 vorgesehenen neuen Eisenbahn.
linien usw., S. 147. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 118.
(Nr. 11680.) Verordnung über die Wahlen zu den Tierärztekammern. Vom 9. August 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen auf Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die Amtsdauer der Tierärztekammern, deren Wahlzeit nach der Verordnung
vom 27. August 1917 (Gesetzsamml. S. 89) mit Ende des Jahres 1918
abläuft, wird bis Ende des Jahres 1919 verlängert. Die Neuwahlen zu den
Tierärztekammern haben demnach erst im November 1919 stattzusinden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. August 1918.
Siegel.) Wilhelm.
v. Breitenbach. Graf v. Roedern. v. Waldow. Spahn.
v. Eisenhart-Rothe. Wallraf.
(Nr. 11681.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom
2. Juli 1918 (Weltimml. S. 123) vorgesehenen neuen Eisenbahnlinien usw.
Vom 20. August 1918
A.# Ihren Bericht vom 12. August d. J. bestimme Ich zur Ausführung des
Eisenbahnanleihegesetzes vom 2. Juli d. J., daß die Leitung des Baues und
demnächst auch des Betriebes 1. der Erweiterung des Oberschlesischen Schmalspurnetzes
der Eisenbahndirektion in Kattowitz, 2. der östlichen Verbindungsbahn
in der Nähe von Waldhausen bei Hannover der Eisenbahndirektion in Hannover
Gesetsammlung 1918. (Nr. 11680—11681.) 83
Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1918.