Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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II. von Solchen, welche als ordentliche Studirende in eine der Fachschulen 
für chemische Technik, für Mathematik und Naturwissenschaften oder für 
allgemein bildende Fächer aufgenommen werden wollen: 
a) entweder durch das Zeugniß über erfolgreiche Erstehung einer der oben Z. I lit. 
a—e genannten Prüfungen, wobei ad a auch eine auf die Fächer der früheren 
ersien mathematischen Klasse beschränkte Prüfung genügt und ad c die Forderung 
einer bestimmten Durchschnittsnote in den mathematischen Fächern wegfällt; 
b) oder durch das Zeugniß über die an einem humanistischen Gymnasium mit Er- 
folg bestandene Abiturientenprüfung. 
Außerdem werden 
c) Pharmazeuten in die Fachschule für chemische Technik als ordentliche Studirende 
auch dann aufgenommen, wenn sie über die erlangte wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst und über vierjährige Dienstzeit 
in einer Apotheke sich ausweisen. 
III. Kandidaten, welche aus nichtwürttembergischen Vorschulen kommen, wer- 
den als ordentliche Studirende aufgenommen, wenn sie über eine den obigen An- 
forderungen (Ziff. I. und II.) entsprechende Ausbildung Nachweis liefern, 
in die Fachschulen für Architektur, Ingenieurwesen und Maschinenbau also 
daun, wenn sie über ausreichende Kenntnisse in Trigonometrie, niederer und höherer 
Analysis, in analytischer und descriptiver Geometrie, im Linear= und Freihandzeichnen, 
in deutschem Aufsatz, in französischer und englischer (oder lateinischer) Sprache, in 
Geschichte und Geographie, in den Elementen der Physik, Chemie und Mineralogie 
durch amtliche Zeugnisse sich ausweisen; 
beim Eintritt in die übrigen Fachschulen werden Kenntnisse in höherer 
Analhysis gar nicht, in der analytischen und descriptiven Geometrie nur in geringerem 
Umfang gefordert. 
IV. Diejenigen, welche blos als außerordentliche Studirende bei der Anstalt 
zugelassen werden wollen, haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den 
Nachweis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die be- 
treffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könnten. Der Besitz 
dieser Vorkenntnisse wird durch das betreffende Fachschulkollegium konstatirt.
	        
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