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Zu 8. 71.
Abänderung der im Anschluß an §. 71 der Eichordnung unter Nr. 6 Alinea 1 des Zirkulars
6 vom 21. April 1871 erlassenen Bestimmung über die Prüfung und Beglaubigung von
Normalen des Alkoholometer, Thermo-Alkoholometer und Thermometer betreffend.
Die unter Nr. 6 Alinea 1 des Zirkulars 6 vom 21. April 1871 erlassene Bestim-
mung über die Prüfung und Beglaubigung von Normalen des Alkoholometer, Thermo-
Alkoholometer und Thermometer wird hierdurch dahin abgeändert, daß die Prüfung und
Beglaubigung der bezeichneten Normalinstrumente, auch derjenigen, welche für andere als
Eichungsbehörden und für Private bestimmt sind, fortan ausschließlich durch die Normal-
Eichungs-Kommission erfolgen soll.
Erlaß,
betreffend
die Zulassung von Neigungswaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim
Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck.
Um demselben Bedürfniß des Eisenbahnverkehrs, welches zum Erlaß der Vorschriften
vom 25. Juni 1872, betreffend die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stem-
pelung, Anlaß gegeben hatte, in erweitertem Umfange zu genügen, hat die Kommission
auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868
Neigungswaagen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zur Eichung und
Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisenbahn-Passagiergepäck zu-
gelassen.
S. 1.
Allgemeine Konstruktion der Neigungswaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck.
Die Eigenthümlichkeit der im Hinblick auf die besonderen Umstände, unter denen
Wägungen von Eisenbahn-Passagiergepäck stattfinden, zur Eichung und Stempelung zu-
zulassenden Neigungswaagen besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der Last
nicht durch Auflegen eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichts
geschieht, sondern dadurch, daß die durch verschiedene Beschwerungen des Last-Hebelsystems
bewirkten Verschiedenheiten der Lage (Neigung) des mit einem konstanten Gegenwicht