Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Zu 8. 71. 
Abänderung der im Anschluß an §. 71 der Eichordnung unter Nr. 6 Alinea 1 des Zirkulars 
6 vom 21. April 1871 erlassenen Bestimmung über die Prüfung und Beglaubigung von 
Normalen des Alkoholometer, Thermo-Alkoholometer und Thermometer betreffend. 
Die unter Nr. 6 Alinea 1 des Zirkulars 6 vom 21. April 1871 erlassene Bestim- 
mung über die Prüfung und Beglaubigung von Normalen des Alkoholometer, Thermo- 
Alkoholometer und Thermometer wird hierdurch dahin abgeändert, daß die Prüfung und 
Beglaubigung der bezeichneten Normalinstrumente, auch derjenigen, welche für andere als 
Eichungsbehörden und für Private bestimmt sind, fortan ausschließlich durch die Normal- 
Eichungs-Kommission erfolgen soll. 
Erlaß, 
betreffend 
die Zulassung von Neigungswaagen zur Eichung und Stempelung und zur Anwendung beim 
Wägen von Eisenbahn-Passagiergepäck. 
Um demselben Bedürfniß des Eisenbahnverkehrs, welches zum Erlaß der Vorschriften 
vom 25. Juni 1872, betreffend die Zulassung von Federwaagen zur Eichung und Stem- 
pelung, Anlaß gegeben hatte, in erweitertem Umfange zu genügen, hat die Kommission 
auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 
Neigungswaagen nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zur Eichung und 
Stempelung und zur Anwendung bei der Wägung von Eisenbahn-Passagiergepäck zu- 
gelassen. 
S. 1. 
Allgemeine Konstruktion der Neigungswaagen für Eisenbahn-Passagiergepäck. 
Die Eigenthümlichkeit der im Hinblick auf die besonderen Umstände, unter denen 
Wägungen von Eisenbahn-Passagiergepäck stattfinden, zur Eichung und Stempelung zu- 
zulassenden Neigungswaagen besteht darin, daß die Bemessung der Schwere der Last 
nicht durch Auflegen eines gleich schweren oder in bestimmtem Maaße verjüngten Gewichts 
geschieht, sondern dadurch, daß die durch verschiedene Beschwerungen des Last-Hebelsystems 
bewirkten Verschiedenheiten der Lage (Neigung) des mit einem konstanten Gegenwicht
	        
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