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Zeiger der Waage eine Veränderung der Angabe am Zifferblatt deutlich erkennen lassen,
sobald auf der Brücke eine Veränderung der Belastung im Betrage von 100 Gramm
stattfindet. Der Fehler der Angabe des Zifferblattes bei der geringsten von demselben
angegebenen Belastung darf 100 Gramm nicht übersteigen.
Hierauf erfolgt die weitere Prüfung der zwischen obigen beiden Stellen liegenden
Angaben des Zifferblattes mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke in der Art, daß bis
zur größten Belastung nach einander etwa 5 verschiedene Gewichtsbeträge aufgesetzt werden,
für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleichmäßig zwischen der kleinsten und
größten Angabe des Zifferblattes vertheilt sind. Bei allen diesen Prüfungen muß die
Waage die Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, auf dem Zifferblatte innerhalb
einer Fehlergrenze von 100 Gramm angeben.
S. 4.
Stempelung der Neigungswaagen.
Die Stempelung der Neigungswaagen geschieht an solchen Stellen, an welchen die
Befestigung des mit der Waage fest zu verbindenden Schildes, das die besondere Be-
zeichnung „Neigungswaage für Eisenbahn-Passagiergepäck“ trägt, erfolgt ist und zwar
auf den zu diesem Zweck in geeigneten Dimensionen herzustellenden Köpfen von kupfernen
oder messingenen Schrauben nach Entfernungen des Einschnittes derselben.
Außerdem ist an einer passenden Stelle des Schildes oder der Verbindung des
Schildes mit der Waage etwa auf einem Zinntropfen eine Stempelung auszuführen,
welche neben dem Eichungsstempel die Jahreszahl der Eichung enthält.
8. 5.
Periodische Eichung der Neigungswaagen.
Die Gültigkeit der Eichung einer Neigungswaage für Eisenbahn-Passagiergepäck
wird hiermit derartig eingeschränkt, daß eine solche Waage nur dann als gehörig gestempelt
zu betrachten ist, wenn die nach §. 4 aufgestempelte Jahreszahl der Eichung nicht um
mehr als eine Einheit von der laufenden Jahreszahl abweicht.
Hiernach ist die periodische Erneuerung der Stempelung der Neigungswaage für
Eisenbahn-Passagiergepäck auf Grund einer erneuerten jedesmaligen Wiederholung der
eichamtlichen Prüfungen des Zustandes der Waage die Bedingung ihrer dauernden Zu-
lässigkeit.