Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

390 
nicht gehindert werden. Im Anstandsfall hat die Ortspolizeibehörde darüber zu ent- 
scheiden, ob die Reinigung alsbald vorgenommen, oder ob und auf wie lange sie verscho- 
ben werden soll. 
S. 16. 
Jeder Kaminfeger hat ein Dienstbuch zu führen, und damit dem Oberamt viertel- 
jährlich den ordnungsmäßigen Fortgang des Reinigungsgeschäfts und die gehörige Auf- 
merksamkeit auf ctwaige feuergefährliche Mängel darzuthun. 
Dem Ortsvorsteher liegt ob, den Beginn und die Vollendung des Reinigungsge- 
schäfts in dem Buch des Kaminfegers zu beurkunden. Derselbe hat ihm zu diesem Zweck 
von Beiden rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Den Oberämtern steht zu, in Absicht auf die Führung der Dienstbücher und die 
Maßregeln zur Beseitigung der von den Kaminfegern aufgefundenen Mängel die weiter 
erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Zugleich bleibt den Bezirksbehörden vorbehalten, insoweit als ein Bedürfniß vorliegt, 
weitere, den ordnungsmäßigen Vollzug der Kaminreinigung und die angemessene Erhe- 
bung der Kaminfegerlöhne sichernde Vorkehrungen zu treffen. 
S. 17. 
Der Lohn der Kaminfeger soll theils der Größe ihrer Bemühung mit den verschie- 
denen Rauchabtheilungen entsprechen, theils außerdem im Durchschnitte eine ausreichende 
Entschädigung für die mit dem Dienste verbundenen Auslagen gewähren. 
Die Aufstellung der Taxen für Kaminfeger, deren Kehrbezirk mehr als eine Ortschaft 
umfaßt, kommt den Oberämtern nach vorgängiger Vernehmung der Amtsversammlungen 
zu. Ist ein Kaminfeger nur für einen Kehrbezirk innerhalb der nämlichen Ortschaft an- 
gestellt, so hat die Aufstellung der Taxen durch die Ortspolizeibehörde im Einverständniß 
mit dem Gemeinderathe zu erfolgen. (§. 77 der deutschen Gewerbeordnung). 
S. 18. . 
Bei entstehendem Brande hat der Kaminfeger des betreffenden Orts sich sogleich auf 
die Brandstätte zu begeben und bei dem Löschen des Feuers mitzuwirken. 
8. 19. 
In den Orten, wo ein Kaminfeger wohnt, ist derselbe zur Feuerschau beizuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.