Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Eine Ausnahme hievon kann übrigens auf den Antrag des betreffenden Gemeinde- 
raths von dem Oberamt zugelassen werden. 
8. 20. 
Die Kaminfeger sind der dienstpolizeilichen Aufsicht des Oberamts unterworfen und 
können wegen Unbrauchbarkeit und Dienstverfehlungen auch von der Kreisregierung ihres 
Dienstes entlassen werden. 
Für den durch Dienstnachlässigkeit und anderes Verschulden entstehenden Schaden 
haben dieselben nach den bestehenden Gesetzen zu haften. 
Dagegen haben die Orts= und Polizeibehörden den Kaminfegern in der ordnungs- 
mäßigen Ausübung ihrer Dienstverrichtungen und Erhebung des regulativmäßigen Lohns 
den gesetzlichen Schutz zu gewähren. 
Stuttgart, den 3. Oktober 1876. 
Sick. 
W. —u#r## 
  
Gedru * bei G. Hasselbrin k. (Chr. Scheufele.)
	        
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