Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

Regierungs---Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 1. November 1876. 
Inhalt. 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betrefsend die Gebühren der Standesbeamten 
für die Führung der statistischen Verzeichnisse der Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle. Vom 23. Sep- 
tember 1876. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Sqhul- Wesens, betreffend die 
Entschädigung der Volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulkonferenzen. Vom 16. Oktober 1376. — 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ertheilung der juristischen Persönlichkeit an den 
Schwäbischen Frauenverein in Stuttgart. Vom 25. Oktober 1876. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Gebühren der 
Standcsbeamten für die Führung der statistischen Verzeichnise der Geburten, Eheschließungen 
und Sterbsalle. Vom 23. Sevtember 1876. 
Im Hinblick auf §. 7. Abs. 1. der Verfügung, betreffend die statistischen Erhebungen 
über die Bewegung der Bevölkerung (Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle), vom 
14. März 1876, Reg. Blatt S. 105, werden die Gebühren der Standesbeamten für die 
Führung der statistischen Verzeichnisse der Geburten, Eheschließungen und Sterbfälle 
a—# geregelt wie folgt: 
8. 1. 
Für die Führung der statistischen Verzeichnisse der Geburten, Eheschließungen und 
Sterbfälle a—c erhalten die Standesbeamten eine nach der Größe der Bevölkerung ihrer 
Bezirke sich bemessende Gebühr von je Einer Mark auf dreihundert Ortsanwesende 
nach der letzt vorangegangenen Volkszählung. Soweit die Bevölkerungszahl eines Stan- 
desamtsbezirks durch die Zahl dreihundert nicht vollständig getheilt werden kann, sind 
von der überschießenden Seelenzahl 101 und mehr Ortsanwesende wie 300 zu rechnen, 
wogegen 100 und weniger außer Berechnung bleiben. In Standesamtsbezirken, deren
	        
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