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Bevölkerungszahl überhaupt dreihundert nicht erreicht, erhält der Standesbeamte die
Geb ühr von Einer Mark.
S. 2.
Die demgemäß von den einzelnen Standesbeamten aufzustellenden Gebührenrech-
nungen sind von diesen mit den statistischen Verzeichnissen spätestens bis zum 15. Februar
des folgenden Jahres an die vorgesetzten Oberämter einzusenden. Die Oberämter haben
solche nachzurechnen und zu prüfen und sie alsdann mit einer Zusammenstellung der
Gebührenbeträge für sämmtliche Standesbeamte des Oberamtsbezirks spätestens bis zum
1. April dem statistisch-topographischen Bureau vorzulegen, von welchem alsdann die
Zahlungsanweisung erfolgen wird.
Stuttgart, den 23. September 1876.
Mittnacht. Sick. Renner.
Verfügung der Ministerien des Innern und des flirchen- und Schul-Wesens, betreffend dir Ent-
schädigung der Volksschullehrer für das Anwohuen bei den Schulkonserenzen.
Vom 16. Oktober 1876.
An der Stelle der Ministerial-Verfügung vom 7. Mai 1873, betreffend die Ent-
schädigungen der Volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulconferenzen wird mit
Rücksicht auf die eingetretene Einführung der Reichswährung Nachstehendes verfügt:
Den ständigen und den unständigen Lehrern an den Volksschulen ist, vorausgesetzt
daß die Entfernung ihres Wohnorts von dem Konferenzorte mindestens einen Kilometer
beträgt, eine Reisekosten-Vergütung zu gewähren.
Dieselbe hat für jeden Kilometer Entfernung 25 Pfennig in der Art zu betragen,
daß hierunter die Reisekosten-Entschädigung für die Hinreise und die Zurückreise zugleich
begriffen ist.
Bruchtheile eines Kilometers dürfen hiebei (von der Entfernung von 1 Kilometer
an) gleich einem vollen Kilometer in Berechnung genommen werden.
Außerdem ist den ständigen und unständigen Lehrern als Entschädigung für den dieselben