Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ler  bewilliget,  die  zum  Verkaufe  im  hiesigen
leinwand  Keller  niedergelegten  teinwand.  Gewebe

  entweder  selbst  zu  verkaufen,  oder  durch

den  teinwand-Kellermeister  nicht  blor  in  ganzen
  Stücken,  sondern  auch  Ellenweise  gegen
die  berkommliche  Kellergebühr  verkaufen  zu
lassen.

Alle  diesen  freien  Handel  in  dem  teinwand-Keller
  bindernde  Beschränkungen  sind  als
gänzlich  aufgehoben  zu  betrachten.

.  3.  Ueberdieß  bleibt  allen  inländischen
Webern  das  schon  bergebrachte  Befugniß,
mit  eigenen,  se  wie  mit  den  von  anderen  inländischen
  Meistern  erkauften  teinen:  Fabrikaten,
  jedoch  mit  gänglichem  UTusschlusse  der
ausländischen,  teinen-Produkte  zu  handeln.

V.  4.  Derjenige  Professionist,  welcher  nicht
blos  mit  selbst  verfertigten,  sondern  auch  mit
aueländischen  Fabrikaten  einen  Handel  zu
treiben  sich  erlaubt,  oder  solche  in  die  zum  Bebufe
  des  inländischen  Gewerb-Fleisses  errichteten
  Niederlagen  zum  Verkaufe  versendet,  wird,
wenn  er  dessen  überwiesen  ist,  des  Verkaufsund
  Niederlags-Rechtes  auch  in  Ansehung
seiner  eigenen  Fabrikate  verlurstig.

München  den  zo.  März  1303.
Königliche  tandes-Direktion
von  Baiern.

Freiherr  von  Weiche.
Hochmuth.
(Den  Taglohn  der  Mauerer  und  Zimmelleute  in
der  Previnz  Neudurg  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Könias.

Zur  nötbig  gewordenen  Erlduterung  der

unterm  30.  Dejember  vorigen  Jahres  aus- 



 

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geschriebenen  Taglehns=  Beskimmung  für
Mauerer=  und  Zlmmer  Gesellen  wird  hiemie
nachträglich  bestimmt,  daß  unter  jenen  als
Taglohn  festgesetsten  Zo  krn  für  Manerer-und
Zimmergesellen  das  sogenannte  Gesellen-Geld
  ron  à  kru.  für  jeden  Gesellen,  welches
den  Meistern  insbesondere,  und  vorzüthlich  zum
Unterbalte  des  Handwerkzeuges  zuzukommen
bat,  nicht  mitbegriffen,  sondern  besagten  Gesellen
  volle  32  kr.  als  Taglohn  zugedacht  seyen.

Sämmttliche  Polizei-Behörden  werden  von
dieser  erlduternden  nachträglichen  Besti  3
zur  Bekanmmachung.  und  Darnachachtung,
und  übrigens  mit  abermaliger  Hinweisung
auf  die  allegirte  Verordnung  vom  3o.  Dezember
  vorigen  Jahres  hiemit  in  Keuntniß  gesezt.
  Neuburg  den  Zo.  März  1808.

Königliche  tandes-Direktion

von  Neuburg.
Graf  von  Tassis.
Barth.

 

(Das  Bürger-Militär  zu  Ingolstadt  berreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Das  Bürger-Militär  der  königlich  baierischen
  Hauptsiadt  Ingolstadt  bestehet  aus
einem  Infanterie  Bataillon,  einer  Kempagnie
Schuzen,  und  einer  Eskadron  Kavallerie.

Uls  Stabsoffizier  baben  Seine  Masestär
der  König  unterm  eZten  dieses  Monats  allergnaͤdigst
  zu  bestätngen  gerußt:

Major:  Ignaz  Hubner.

Als  Oberoffiziere:
Grenadier=  Kompagnie.
a.  Hauptmann:  Johann  Schneider: