Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe sich der 
Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
§. 29. 
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers versehen sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Diese Stücke sind in der Taxe mitenthalten. 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer 
den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden 
die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Taxsummen in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civil-Kommissär zu veranlassen. 
8. 30. 
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle andere dienst- 
taugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen von der Aushebungs- 
Kommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und Stelle die zum Ersatz be- 
stimmten Pferde vorgeführt werden. 
S. 31. 
Nach erfolgter Abschätzung findet die Uebernahme der Pferde durch den Militär- 
Kommissär statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer des Armeekorps unter der Mähne an der 
linken Seite des Halses eingebrannt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil) sowie der Name des 
Oberamts angegeben ist. 
8. 32. 
In denjenigen Oberämtern, wo Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör an- 
gekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnahme in der Regel im Anschluß 
an diejenige der Mobilmachungspferde statt.
	        
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