Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bezüglich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird auf die Bestimmungen des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, die Verordnung betreffend die 
Ausführung dieses Gesetzes vom 1. April 1876 und auf die besonders hierüber ertheilten 
Vorschriften verwiesen. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und 
kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern 
von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, 
starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach 
Anlage C eingetragen. 
§. 33. 
Das Königliche Generalkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum 
Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende 
Transportkom mandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos 
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird das Königliche 
Generalkommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten- 
standes oder der Ersatzreserve 1. Klasse vorsehen. 
Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissär ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und 
hat er hiezu die Mitwirkung der betreffenden Oberamtmänner rechtzeitig in Anspruch zu 
nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann 
etwa 3 Pferde kommen. Der Militär-Kommissär hat die Pferde den Transportführern 
ordnungsmäßig zu überweisen, und werden vom Zeitpunkte der förmlichen Abnahme an 
die Pferde militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück- 
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung 
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds. 
Das Königliche Generalkommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer 
rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets 
zu Quartierbescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und
	        
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