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Bezüglich des hierbei zu beobachtenden Verfahrens wird auf die Bestimmungen des
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873, die Verordnung betreffend die
Ausführung dieses Gesetzes vom 1. April 1876 und auf die besonders hierüber ertheilten
Vorschriften verwiesen.
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden.
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und
kann auch hinsichtlich der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern
von den Bestimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt,
starke Zugpferde auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach
Anlage C eingetragen.
§. 33.
Das Königliche Generalkommando wird schon im Frieden Vorsorge treffen, daß zum
Zeitpunkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende
Transportkom mandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos
von den Truppen nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, wird das Königliche
Generalkommando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubten-
standes oder der Ersatzreserve 1. Klasse vorsehen.
Nöthigenfalls ist der Militär-Kommissär ermächtigt, Koppelführer zu miethen, und
hat er hiezu die Mitwirkung der betreffenden Oberamtmänner rechtzeitig in Anspruch zu
nehmen. Die Zahl der Transportmannschaften ist danach zu berechnen, daß auf 1 Mann
etwa 3 Pferde kommen. Der Militär-Kommissär hat die Pferde den Transportführern
ordnungsmäßig zu überweisen, und werden vom Zeitpunkte der förmlichen Abnahme an
die Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch= und Fahr-Tableaus
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem Rück-
marsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung
nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das Königliche Generalkommando wird ferner sicher stellen, daß die Transportführer
rechtzeitig die erforderlichen Marschrouten, Eisenbahn-Requisitionsscheine, sowie Blanquets
zu Quartierbescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpflegung, Vorspann und