Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 35. 
Der Civil-Kommissär sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, 
ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder, Diäten 
und Reisekosten (§§. 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst 
den bezüglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen 8 
Tagen an das Ministerium des Innern. 
Letzteres stellt die Kosten fest. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst an das Kriegs- 
ministerium eingesandt, welches nach Prüfung derselben Anweisung zur Zahlung der 
Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegs-Kasse ertheilt. 
8. 36. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk (Oberamt resp. mehrere Oberämter §. 23) repartirten Pferde wirklich aufzu- 
bringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch 
Anordnungen der Aushebungs-Kommission beseitigt werden können, ist den Ministerien 
des Innern und des Kriegswesens telegraphische Meldung zu erstatten. Dieselbe Mel- 
dung erfolgt an das Königliche Generalkommando. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungs-Kommission aus 
den ihr durch die Musterungs-Kommission zugesandten Pferden das zu stellende Kon- 
tingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem 
Civil-Kommissär, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforder- 
lichen Zahl noch als kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungs- 
Kommissionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Nationallisten des 
§. 21 (Anlage C) anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht 
aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden Zahl und Gattung den 
Ministerien des Innern und des Kriegswesens zu melden. Dieselbe Meldung erfolgt 
an das Königliche Generalkommando. 
Die beiden Ministerien veranlassen auf Vorschlag des Königlichen Generalkommandos 
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Oberämtern. 
Der Aushebungs-Kommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls die Vor- 
führung sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen.
	        
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