Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Anlage C. (zu 88. 21, 20, 27, 28, 32, 36, 37.) 
  
NRationale 
der 
als kriegsbrauchbar anerkannten und ausgehobenen") Mobilmachungs-Pferde aus dem Oberamt und 
Musterungsbezrk 
*) 1. In den Blanquets für die Musterungs-Kommissionen fallen die Worte „und ausgehobenen“ fort. 
2. In den für die Transportführer bestimmten Nationalen (§. 33) ist die Bezeichnung des 
Truppentheils 2c., für welchen die Pferde bestimmt sind, der Ueberschrift beizufügen. 
3. Die Nationale sind am Schluß von den Aushebungs-Kommissarien und Taxatoren durch Namens- 
Unterschrift und Datum zu vollziehen.
	        
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