Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

57 
W6. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 11. Februar 1876. 
Inhalt. 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Aufhebung der Strafanstalt für jugendliche Verbrecher in Hall 
und neue Bestimmungen über die Vollziehung von Strafen in dem Zellengefängniß zu Heilbronn. Vom 
B8. Februar 1676. 
  
Versügung des Justizministerinms, betreffeud die Aufhebung der Strasanstalt für iugendliche Verbrecher 
in Hall und neue Bestimmungen über die Vollziehung von Strafen in dem Bellengefängniß zu Heilbronn. 
Vom 8. Februar 1876. 
Unter Abänderung des §. 5 der Verfügung vom 28. Dezember 1871 (Regierungs- 
blatt S. 421) und unter Aufhebung der Verfügung vom 9./11. Juli 1873 (Regierungs- 
blatt S. 312) wird mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Die Strafanstalt für jugendliche Verbrecher in Hall wird aufgehoben. 
In dem Zellengefängniß zu Heilbronn ist eine abgesonderte Abtheilung der jugend- 
lichen Gefangenen zu bilden. 
In derselben haben die jugendlichen Personen (§. 57 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich) männlichen Geschlechts ihre Strafen zu verbüßen, wenn solche in Ge- 
fängnißstrafe von längerer als vierwöchiger Dauer bestehen. 
8. 2. 
Personen männlichen Geschlechts, welche zur Zeit der Begehung der strafbaren 
Handlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, sind auf Anordnung des Gerichts,
	        
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