Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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Bestimmungen 
über die Zusammensetzung und den Geschaftsbetrieb der künstlerischen, photograhpischen und ge- 
werblichen Sachverständigen-Vereine. 
5. 1. 
In Gemäßheit 
a) des §. 16 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an 
Werken der bildenden Künste (Reichs-Gesetzblatt S. 4), 
b) des §. 10 des Gesetzes vom 10. Januar 1876, betreffend den Schutz der Photo- 
graphieen gegen unbefugte Nachbildung (Reichs-Gesetzblatt S. 8), 
c) des §. 14 des Gesetzes vom 11. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht an 
Mustern und Modellen (Reichs-Gesetzblatt S. 11). 
werden 
a) künstlerische, 
b) photographische, 
c) gewerbliche 
Sachverständigen-Vereine gebildet. In keinem Bundesstaate darf mehr als ein künst- 
lerischer, ein photographischer und ein gewerblicher Sachverständigen-Verein bestehen. 
S. 2. 
Der künstlerische und der photographische Sachverständigen-Verein besteht aus je 
sieben, der gewerbliche Sachverständigen-Verein aus zehn Mitgliedern, einschließlich 
des Vorsitzenden. Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine An- 
zahl Stellvertreter ernannt. 
8. 3. 
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zuständige 
Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl 
der Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter werden als Sach- 
verständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet. 
S. 4. " 
Die Vereine haben das von ihnen' verlangte Gutachten nur dann abzugeben, wenn 
ihnen zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind:
	        
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