Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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te mber 1876 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes oder desjenigen Ortes, 
an welchem seine Firma eingetragen ist, vorzulegen. 
Wenn der Berechtigte im Inlande keinen Wohnort und keine eingetragene Firma 
besitzt, so hat die Vorlegung bei der Polizeibehörde in Leipzig zu erfolgen. 
S. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen“ 
nach dem nachfolgenden Formular A. auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit 
ihrem Dienststempel. 
Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesetzgebung erlaubt 
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat sie die Stempelung zu ver- 
weigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Juli 1876 her- 
gestellt worden sind. 
8. 3. 
Das Verzeichniß (§. 2) wird bis zum 31. Oktober 1876 von der Polizeibehörde an 
die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege eingereicht 
und von der letzteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen 
zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt seien, bedarf es nicht. 
S. 4. 
Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen werden Kosten 
nicht erhoben. « « 
Berlin, den 29. Februar 1876. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
A. 
Inventarium 
der bei der unterzeichneten Polizeibehörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen 
(Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse 2c.) 
  
Tag Name, bez. Firma Titel der Abbildung 2c.Nähere Beschreibung (Platte, Form, 
Nr. der des auf welche die Vorrich- Stein, Stereotypabguß ꝛc.) der Vor- 
Vorlage. Vorlegenden. tung sich bezieht. richtung und deren Größe. 
  
  
  
  
  
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