Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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8. 6. 
Jede Eintragung wird, sobalb sie bewirkt worden ist, im Börsenblatt für den deutschen 
Buchhandel öffentlich bekannt gemacht. 
8. 7. 
Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden jeder- 
mann gestattet. 
S. 8. 
Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug 
aus der Eintragsrolle wird vom Stadtrath zu Leipzig eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben. 
Diese Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu entrichten oder können 
auf seinen Wunsch mittelst Postvorschuß eingezogen werden. 
Berlin, den 7. Dezember 1870. 
Das Bundeskanzler-Amt. 
Delbrück.
	        
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