Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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b)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Gestraften,
c  den  Betrag  der  Strafe,
d)  den  etwaigen  Anbringer,  und  die  Anbring-Gebühr,  und
bei  den  unter  Lit.  B.  des  Verzeichnisses  vorkommenden  Strafen,
e)  die  specielle  Rubrik  des  Vergehens.

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  monatlichen  Verzeichnisse  ist  von
dem  Oberamt  zu  beurkunden.  Ist  in  einem  Monat  keine  Strafe  an  die
Amtepflege  zu  übergeben,  so  ist  eine  Urkunde  hierüber  auszustellen.

Mit  diesen  Verzeichnissen  und  Urkunden  ist  die  Rechnung  der  Oberamtspflege
  zu  belegen.

6)  Die  Oberamtspflegen  haben  sogleich  nach  Empfang  der  monatlichen  Verzeichnisse
  wegen  des  Einzugs  der  rückständigen  Geldstrafen  das  Erforderliche  nach
Maaßgabe  der  Bestimmungen  des  Exekutions-Gesehes  vom  15.  April  1825
einzuleiten,  und  im  Falle  der  Berufung  des  Gestraften  auf  die  Ergreifung
irgend  eines  Rechtsmittels,  oder  auf  den  Weg  der  Gnade,  sich  nach  der  Analogie
  der  in  der  K.  Verordnung  vom  8.  September  1829,  den  Einzug  der  in

nden  Geldstrafen  betreffend,  66.  8  u.  9  (Regierungs-829,
  S.  600  u.  401)  gegebenen  Bestimmungen  zu  benehmen.
mter  haben  nicht  nur  selbst  sich  hienach  zu  achten,  sondern  auch
nauen  Befolgung  dieser  Vorschriften  von  Seite  der  Oberamtspfleger
  zu  wachen,  und  im  Falle  einer  Nachlßigkeit  derselben  bei  dem  Einzuge
  der  Geldstrafen  nach  Befinden  der  Umstände  angemessene  Rüge  gegen
sie  eintreten  zu  lassen.
Sturtgart  den  19.  December  1839.  Schlaper.

8)  Des  Kriegs-Departements.

Oes  Kriegs-Ministerium.
Aufruf  an  diesenigen,  welche  Ansprüche  an  die  neu  gestiftete  Kriegs-Denkmünze  haben.
e  Aue-  diejenigen,  welche  nach  dem  §.  4  der  von  Seiner  Koͤnig  lichen  Ma—
n  A#ulanentoniruen  Stiftungs-Urkunde  vom  ersten  dieses  Monats  Ansprüche  auf
riegs-Denkmünze  haben,  und  solche  bei  dem  Kriegs-Ministerium  unmittelbar