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IV. Personen, die sich an Haltestellen melden, haben, bevor sie in den Haupt- oder
Beiwagen aufgenommen werden, das Personengeld für die Strecke bis zur nächsten Post-
austalt, beziehungsweise bis zu dem schon früher zu erreichenden Endpunkt ihrer Reise
an den Condukteur, oder, wenn die Post von einem solchen nicht begleitet ist, an den
Postillon des Hauptwagens zu entrichten und als Merkmal der geschehenen Entrichtung
einen Zwischen-Fahrschein von dem Condukteur, beziehungsweise Postillon des Haupt-
wagens in Empfang zu nehmen. Der Zwischen-Fahrschein ist bis zur nächsten Post-
anstalt, beziehungsweise bis zu dem früher zu erreichenden Endpunkt der Reise aufzube-
wahren. Wenn Personen, die an einer Haltestelle aufgenommen worden sind, über die
nächste Postanstalt hinausreisen, so erhalten sie von der letzteren einen Fahrschein (Pkt. 1)
zur Weiterreise auch noch nach eingetretenem Schluß der betreffenden Post.
Stuttgart, den 23. Februar 1876. —
Mittnacht.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Augelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend
die Annahme von Banknoten bei den Staatekassen. Vom 1. März 1876.
Unter Bezugnahme auf die Ministerialverfügung vomoh= d. J., betreffend die
Annahme der Banknoten der Reichsbank (Reg. Blatt S. 51) werden sämmtliche Staats-
kassenstellen hiemit ermächtigt und angewiesen, bis auf Weiteres fortan auch die nach
Maßgabe des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichsgesetzblatt S. 177) ausgestellten Noten
der Württembergischen Notenbank in Stuttgart,
der Badischen Notenbank in Mannheim,
der Bayerischen Notenbank in München,
der Frankfurter Bank,
der Bank für Süddeutschland in Darmstadt
bei allen den Nominalwerth der Noten erreichenden oder übersteigenden Zahlungen an-
zunehmen.
Stuttgart, den 1. März 1876.
Mittnacht. Sick. Renner.
Gedruct bei G. Hasselbrin!.