94
des evangelisch-theologischen Seminars in Tübingen in Folge der damit ge-
machten Erfahrungen, nach Vernehmung der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und
Realschulen und der evangelisch-theologischen Facultät in Tübingen, in einigen Punkten
theils abgeändert theils ergänzt worden sind, treten an die Stelle derselben nachstehende
Bestimmungen:
8. 1.
Unter den Zöglingen des evangelisch-theologischen Seminars in Tübingen wird all-
jährlich einer dem Bedürfniß des Lehrdienstes entsprechenden Zahl, welche in der Regel
5—7 nicht übersteigen wird, Gelegenheit gegeben, sich auf ein höheres Lehramt entweder
im humanistischen oder im realistischen Fache methodisch vorzubereiten.
Die Aufnahme von Seminaristen unter die Lehramtskandidaten ist je von einer be-
sonderen Erlaubniß der Königlichen Kult-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und
Realschulen abhängig und durch das Vorhandensein der erforderlichen Fähigkeiten be-
dingt. Sie ist in der Regel gleich nach der Aufnahme in das Seminar, beziehungs-
weise nach Ableistung der Militärpflicht im ersten Jahre des Seminarkurses, zunächst
durch Meldung bei dem Seminarinspektorate zu einem Probehalb ahr nachzusuchen,
kann aber in derselben Weise ausnahmsweise auch später während des Seminarkurses
nachgesucht werden, wie auch von solchen, die sie bereits erlangt haben, mit Genehmigung
der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Real-Schulen darauf verzichtet wer-
den kann.
Während des Probehalbjahrs haben die betreffenden Zöglinge an den Uebungen des
philologischen Semina#s, beziehungsweise an denen des Seminars für neuere Sprachen
und des mathematisch= physikalischen Seminars oder wenigstens des einen der beiden
letzteren Seminare als ordentliche Mitglieder sich zu betheiligen. Nach Ablauf des
Probehalbjahrs haben sie sich darüber zu erklären, ob sie nun definitiv unter die Kandidaten
des philologischen, beziehungsweise realistischen Lehramtes aufgenommen zu werden
wünschen. Das Inspektorat legt die betreffenden Gesuche mit seinem Gutachten über
die Begabung, den Fleiß und das Verhalten der einzelnen Bittsteller der Königlichen
Kult-Ministerial-Abtheilung zu weiterer Behandlung vor.
S. 2.
Das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens behält sich vor, solchen Lehramts-
kandidaten, welche in den drei ersten Semestern das Studium der Philosophie nach der
hierüber vorgeschriebenen Ordnung mit allem Fleiß und mit einem ihrer Begabung