Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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1) bei einem Schiff von 50 und weniger Centner Ladungsfähigkeit 13/, 
2) bei einem Schiff von größerer Ladungsfähigkeit 1./4 50# 
beträgt, und mit welcher die Belohnung der verwendeten Sachverständigen zu bestreiten ist. 
8. 21. 
Uebertretungen der in obiger Verfügung enthaltenen allgemeinen Anordnungen, so- 
wie die Einsenkung des Schiffs über die bezeichnete Linie der höchsten Ladungsfähigkeit 
unterliegen der Strafbestimmung des Art. 44 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezem- 
ber 1871. 
Stuttgart, den 26. April 1877. 
Sick. 
Die am 26. April 1877 zu Berlin ausgegebene Nummer 18 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von 10,000,000 Mark. 
Vom 24. April 1877. 
GM###n 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink. (Chr. Scheufele).
	        
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