110
Postbehörde abzugebenden schriftlichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der Haupt-
zeitung erkennen lassen, sofern dieselben nur im Zusammenhang mit der Hauptzeitung,
nicht aber für sich allein durch Vermittelung der Post bezogen werden können.
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob solche Nebenblätter in Format, Druck und Papier
mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht.
II. Beilagen, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nur
unter den in §. 16 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen festgesetzten Bestimmungen
zur Beförderung angenommen werden.
Die Buchstaben a bezw. b bei den Juhaltsangaben „Prämien“ und „Gratisbei-
lagen“ sind auf b bezw. c abzuändern. Die seither mit I bis V bezeichneten
Absätze dieses Paragraphen erhalten die Numern III bis VII.
25) Im §. 73, das „Reisegepäck“ betreffend, tritt am Schlusse folgender neue
Absatz hinzu:
VI. Bei der Ankunft am Bestimmungsorte hat der Reisende sein Gepäck in der
Regel sogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. Will der
Reisende aber sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen
Dienststunden zu geschehen hat, so wird dasselbe inzwischen von der Postanstalt in Ver-
wahrung genommen. Lagergeld kommt hiefür nicht zur Erhebung.
26) Der §. 76, die „Aufbewahrung des Reisegepäcks bei der Bestimmungs-
postanstalt“ betreffend, kommt in Wegfall und ist zu streichen.
27) Im §. 80, „Allgemeine Bestimmungen“ bei der Extrapost= und Kurier-
beförderung betreffend, erhält der Absatz 1 folgende Fassung:
I. Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen ver-
langt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra-
post= und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station) befind-
lichen beziehungsweise an dem Schalter einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Post-
stall) angeschlagenen Extraposttarif sind diejenigen Orte, von wo aus und wohin der
betreffende Posthalter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet ist, die Entfernungen nach
diesen Orten und die hienach für jede Station zu zahlenden Beträge an Postgeld und
Nebenkosten angegeben. Die Posthalterei hat dem Reisenden auf Verlangen den Extra-
posttarif vorzulegen. Die Ueberführung nach andern als den in diesem Tarif aufgeführten