Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

110 
Postbehörde abzugebenden schriftlichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der Haupt- 
zeitung erkennen lassen, sofern dieselben nur im Zusammenhang mit der Hauptzeitung, 
nicht aber für sich allein durch Vermittelung der Post bezogen werden können. 
Es macht hiebei keinen Unterschied, ob solche Nebenblätter in Format, Druck und Papier 
mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht. 
II. Beilagen, welche den vorstehenden Bedingungen nicht entsprechen, dürfen nur 
unter den in §. 16 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen festgesetzten Bestimmungen 
zur Beförderung angenommen werden. 
Die Buchstaben a bezw. b bei den Juhaltsangaben „Prämien“ und „Gratisbei- 
lagen“ sind auf b bezw. c abzuändern. Die seither mit I bis V bezeichneten 
Absätze dieses Paragraphen erhalten die Numern III bis VII. 
25) Im §. 73, das „Reisegepäck“ betreffend, tritt am Schlusse folgender neue 
Absatz hinzu: 
VI. Bei der Ankunft am Bestimmungsorte hat der Reisende sein Gepäck in der 
Regel sogleich gegen Rückgabe des Gepäckscheins in Empfang zu nehmen. Will der 
Reisende aber sein Gepäck erst später abholen, was alsdann innerhalb der gewöhnlichen 
Dienststunden zu geschehen hat, so wird dasselbe inzwischen von der Postanstalt in Ver- 
wahrung genommen. Lagergeld kommt hiefür nicht zur Erhebung. 
26) Der §. 76, die „Aufbewahrung des Reisegepäcks bei der Bestimmungs- 
postanstalt“ betreffend, kommt in Wegfall und ist zu streichen. 
27) Im §. 80, „Allgemeine Bestimmungen“ bei der Extrapost= und Kurier- 
beförderung betreffend, erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
I. Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen ver- 
langt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra- 
post= und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station) befind- 
lichen beziehungsweise an dem Schalter einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Post- 
stall) angeschlagenen Extraposttarif sind diejenigen Orte, von wo aus und wohin der 
betreffende Posthalter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet ist, die Entfernungen nach 
diesen Orten und die hienach für jede Station zu zahlenden Beträge an Postgeld und 
Nebenkosten angegeben. Die Posthalterei hat dem Reisenden auf Verlangen den Extra- 
posttarif vorzulegen. Die Ueberführung nach andern als den in diesem Tarif aufgeführten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.