Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Mannschaften der Reserve und Landwehr direkt zu den Truppentheilen zu in- 
stradiren (siehe oben Reglement 8. 38), so bestimmt dies das Generalkommando (Ersatz- 
Ordnung §. 80. 1 — Control-Ordnung §. 13. 8). 
Hieraus folgt, daß sich die Abfindung der Eingangs bezeichneten Mannschaften mit 
den bestimmungsmäßigen Marschgebührnissen durch die Gemeindebehörden im Allgemeinen 
auf die Entfernung von dem Aufenthaltsort?) bis zu den erwähnten ersten Sammel- 
orten zu beschränken hat (siehe oben Reglement §. 17 und 20), wogegen für die weitere 
Abfindung beziehungsweise Verpflegung der Mannschaften auf dem Marsche vom Land- 
wehr-Bataillons-Stabsquartier oder dem besonders bezeichneten andern Sammelort bis 
zum Eintreffen resp. bis zur Uebergabe im Garnison= oder Uebungsorte militairischerseits 
und zwar entweder durch die Landwehr-Bezirks-Kommandos oder durch Transportführer 
Sorge zu tragen ist. Eine Gewährung der bestimmungsmäßigen Marschgebührnisse für 
den ganzen Marsch vom Aufenthaltsort bis zum Garnison= oder Uebungsort durch die 
Gemeindebehörden hat nur ausnahmsweise in dem Fall einzutreten, wenn Mannschaften 
der Reserve und Landwehr oder Dispositions-Urlauber aus ihren Aufenthaltsorten direct 
zu den Truppentheilen instradirt sind (siehe oben Reglement §. 38). Die Pflicht der 
Gemeinden zur Zahlung der Marschgebührnisse an einbeorderte Mannschaften erstreckt 
sich auch auf Angehörige anderer deutscher Heereskontingente, als des Württembergischen, 
welche in Württembergischen Gemeinden ihren Aufenthaltsort haben, wenn diese Gebühr- 
nisse in der Gestellungsordre angegeben sind, beziehungsweise nach Anleitung des Schluß- 
satzes des §. 9 unten. 
8. 2. 
Specielle Bezeichnung der von den Gemeinden abzufindenden Pflichtigen und der denselben 
zustehenden Gebührnisse. 
Durch die Gemeindebehörden sind abzufinden und zwar sowohl im Friedens- 
verhältniß, als auch bei nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres: 
1) Rekruten?“), sowie drei= oder vierjährig Freiwillige (Ersatz-Ordunng §. 83/86) 
  
*) Als Aufenthaltsort ist im Sinne dieser Bestimmungen derjenige Ort anzusehen, in welchem der Betressende 
in der Controle geführt wird (Ersatz-Ordnung §. 79. 2 und Control-Ordnung §F. 10. 4 und 5); für im Auslande 
besindliche Personen des Beurlaubtenstandes gilt als Aufenthaltsort der für sie in der Richtung auf den Gestellungs- 
ort nächstgelegene inländische Grenzort. 
*) Rekruten im Sinne des Reglements (siehe oben) sind die von den Ersatzbehörden für den Militairdienst 
ausgehobene Leute, wenn sie zur Ableistung ihrer Militairpflicht einberufen werden. Den Rekrulen gleich werden
	        
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