Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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8. 10. 
Schlußbestimmung. 
Gegenwärtige Verfügung tritt 
a) in Ansehung derjenigen Fälle, in welchen der Betrag des zu zahlenden Marsch- 
geldes Seitens der Landwehr-Bezirks-Kommandos auf der Gestellungs-Ordre an- 
zugeben ist (oben §§. Zb 5 und 6) alsbald in allen Fällen, in welchen diese 
Angabe erfolgt ist; 
b) in Ansehung derjenigen Fälle, in welchen das Meilengeld beziehungsweise das 
Marschgeld von den Gemeinden festzustellen ist (oben §. 3 a und §. 4) nach Aus- 
gabe der Entfernungstabellen an die Gemeinden, in Kraft. 
Stuttgart, den 14. Mai 1877. 
Sick. Wundt. Renner.
	        
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