Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Vorstehende Nachweisung ist nach den Entfernungen und in calculo revidirt und festgestellt, und wird mit (geschrieben 
Mark . .) zur Aufrechnung visirt. 
N., den 
Das Oberamt. 
Anmersungen: 
1) Angefangene Meilen werden nach §. 8 des Reglements als volle 9⅛ Meilen also als 10 Meilen berechnet und nach 
Abzug von 3 Meilen im vorliegenden Falle 7 Meilen vergütet. 
3 Meilen und darunter werden unentgeltlich zurückgelegt. (§. 17 des Reglements). 
Alle Entfernungen sind nach dem geradesten Landwege zu berechnen. Die Umwege, welche die Eisenbahnen oder 
Dampfschiffe machen, bleiben außer Betracht. 
2) Wo in den Einberufungs-Ordres das Marschgeld von dem Landwehr-Bezirks-Kommando festgestellt ist, findet eine Aus- 
füllung der Rubriken „Entfernung“ und „für Tage“ sowie „ “ von Seiten der Gemeinden nicht statt.
	        
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