Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Geselz-Matt

für  das

Königreich  Bayern.

Muͤnchen,  den  21.  October  1863.

 

—

In  nhalt:
Gesetz,  einen  Credit  für  die  außerordentlichen  Militärbedürsuisse  in  den  #  letzten  Jahren  1863/,67  der  „VIII.  Finangperiode

  betreffend.

Geset,
einen  Credit  für  die  außerordentlichen  Militär.
berlurfnisse  in  den  4  letzten  Jahren  1863/67  der
VIII.  Finan#pexiode  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  Lönig  von  Bayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
ELLEIIIIIt
«  Muhmen-w
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

Staatéraths  mit  Beirath  und  Zustimmung.

der  Fammer  der  Reschsräthe  und  der.  Kam,
mer  der  Abgcordne#en  beschlossen  und  verordnen,
  was  folgt:

Artikel  1.

Es  wird  ein  Credit  eröffnet:

I.  für  den  Mehrbedarf  des  ordentlichen,
für  die  VIII.  Finanzperiode  bewilligten
Militäretats  in  den  zwei  Jahren
1863  /65,  jährlich

a)  für  den  laufenden  Unterhalt  der  activen

Armee  1,2  80,000  fl.,

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