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Geselz-Matt
für das
Königreich Bayern.
Muͤnchen, den 21. October 1863.
—
In nhalt:
Gesetz, einen Credit für die außerordentlichen Militärbedürsuisse in den # letzten Jahren 1863/,67 der „VIII. Finangperiode
betreffend.
Geset,
einen Credit für die außerordentlichen Militär.
berlurfnisse in den 4 letzten Jahren 1863/67 der
VIII. Finan#pexiode betr.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden Lönig von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
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« Muhmen-w
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatéraths mit Beirath und Zustimmung.
der Fammer der Reschsräthe und der. Kam,
mer der Abgcordne#en beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Es wird ein Credit eröffnet:
I. für den Mehrbedarf des ordentlichen,
für die VIII. Finanzperiode bewilligten
Militäretats in den zwei Jahren
1863 /65, jährlich
a) für den laufenden Unterhalt der activen
Armee 1,2 80,000 fl.,
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