Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die Bewachung der überwinternden Schiffe ist Sache der Schiffer. Daneben werden 
die Fahrzeuge von dem Hafenwärter und der Hafenwache beaufsichtigt. 
8. 31. 
Die Ueberwinterung von Langholzstämmen, Gestören, Eichenschollen, Bretter= und 
Kurzholzflößen an den von der Bahnhof-Inspection anzuweisenden Stellen des Floß- 
oder Neckarhafens ist gestattet. Dieselben müssen ordnungsmäßig angebunden sein. 
Von weiterher, d. h. nicht aus dem Hafengebiet kommende Langholzstämme, Gestöre 2c. 
dürfen nur in Nothfällen in den Floß= oder Neckarhafen einlaufen und eventuell über- 
wintern, bei nachgewiesener Unmöglichkeit der Weiterreise. Vor dem Einlaufen in den 
Hafen ist unter allen Umständen die Erlaubniß der Bahnhof-Inspection einzuholen. Die 
Wiederausfahrt erfolgt, sobald sie möglich ist. 
V. Allgemeine Bestimmungen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung im Hafen. 
1) Aufsichtsbehörde. 
§. 32. 
Die Handhabung der Hafen-Ordnung ist Obliegenheit der Bahnhof-Inspection 
Heilbronn. 
Für die Beaufsichtigung des Neckar= und Floßhafens sammt den Zugehörden, sowie 
zur Unterstützung bei der Handhabung der Hafenpolizei ist der Bahnhof-Inspection ein 
derselben untergeordneter Hafenwärter beigegeben. 
2) Ordnung des Verkehrs im Hafengebiet. 
8. 33. 
Die Personen, welche Geschäfte in dem Hafengebiet haben und sich darüber aus- 
weisen können, sind befugt, sich für die Dauer ihrer Geschäfte daselbst aufzuhalten. 
Andere Personen können mit Erlaubniß der Bahnhof--Inspection zugelassen werden, 
sofern in Bezug auf den Zweck ihres Eintritts kein Bedenken obwaltet. 
Ungebührlich oder unbotmäßig sich benehmende, sowie betrunkene Personen haben 
Ausweisung zu gewärtigen. 
8. 34. 
Verunreinigungen, Lärmen, Stehenlassen von bespannten Fuhrwerken ohne Aufsicht 
oder von leeren Wagen und Karren sind im ganzen Umfange des Hafengebiets verboten.
	        
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