Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

139 
8. 36. 
Bretter und andere Geräthschaften der Schiffer, Flößer und Fuhrleute dürfen nur 
mit Erlaubniß des Hafenwärters innerhalb des Hafengebiets niedergelegt werden. 
Ebenso dürfen Schiffer, welche ihr Brennholz innerhalb des Hafengebiets sägen und 
spalten wollen oder Reparaturen an ihrer Schiffsausrüstung vornehmen, die für den 
Verkehr nöthigen Plätze und Wege nicht versperren, vielmehr haben sie sich hiezu der 
ihnen besonders angewiesenen Plätze zu bedienen. 
In die Hafenbecken dürfen weder schwimmende noch sinkende Gegenstände geworfen 
werden. 
Schiffe, welche im Hafen untergesunken sind, hat der Schiffsführer bezw. der Eigen- 
thümer alsbald wieder zu heben; geschieht dies nicht binnen der von der Bahnhof-Inspection 
bestimmten Frist, so ordnet letztere die Hebung auf Kosten des ersteren an. 
§. 36. 
Das Waschen und Baden, ebenso das Abbrennen von Feuerwerk, Schießen und 
ähnliche Verrichtungen sind im Hafengebiete verboten. Im Uebrigen ist hier auf die 
Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1847, betreffend den Trans- 
port von metallischen Giften auf dem Neckar (Reg. Blatt S. 229) und auf die Verfügung 
desselben Ministeriums vom 12. Januar 1876 in dem gleichen Betreffe, S. 7, Abs. 4 
(Reg. Blatt S. 23) sowie auf die Verfügung der K. Ministerien der auswärtigen An- 
gelegenheiten und des Innern vom 17. März 1874, betreffend die polizeilichen Maß- 
regeln zur Verhütung von Unglücksfällen bei Versendung, Lagerung und dem Verkaufe 
des Schießpulvers, der Schießbaumwolle und ähnlicher explodirender Stoffe (Reg. Blatt 
S. 325, vergl. mit §§. 58 und 59 der Neckarschifffahrts-Ordnung vom 1. Juli 1842) 
zu verweisen. 
VI. Gebühren. 
8. 37. 
Die Gebühren für die Benützung der Hafen-Anstalten sind durch einen besonderen 
Tarif geregelt. 
VII. Strafbestimmungen. 
8. 38. 
Uebertretungen der Vorschriften der Hafenordnung werden, soweit nicht die Straf- 
bestimmungen des Zollgesetzes vom 10. Juli 1869 (Reg. Blatt S. 225) Platz greifen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.