Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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dieselbe  an  die  Amtspflege  zu  Belegung  ihrer  Rechnung  zurückzusenden  hat,  ihrem  Zwecke
nicht  mehr  ganz  entspricht,  so  wird  diese  Vorschrift  andurch  außer  Wirkung  gesetzt  und  angeordnet,
  daß  künftig  die  Branvversicherungshauptkasse  von  jeder  Baarsendung  oder  der
letzterer  gleichkommenden  Zahlung,  welche  die  Brandversicherungshauptkasse  auf  Anweisung
der  Amtspflege  leistet,  das  betreffende  Oberamt  zu  benachrichtigen  hat.

Das  Oberamt  hat  diese  Benachrichtigungen  zu  sammeln  und  mittelst  derselben  bei  den
ihm  obliegenden  Visitationen  der  Rechnungs=  und  Kassenführung  der  Amtspflege  zu  prüfen,
ob  die  der  letzteren  zugegangenen  Geldzuschüsse  richtig  verrechnet  und  rechtzeitig  an  die
Entschädigungsberechtigten  ausbezahlt  worden  seien,  im  nicht  zutreffenden  Fall  aber  das
Geeignete  vorzukehren.

Stuttgart  den  25.  Juni  1863.  Linden.

 

:8)  Des  Finanz-Departements.

Des  K.  Steuer-Collegiums.

Verfügung,  betreffend  die  Umlage  der  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
für  das  Etalsjahr  1863—64.

In  Folge  des  Finanz-Gesetzes  vom  4.  Januar  1862  (Reg.  Blatt  S.  19)  sind  für
das  Etatsjahr  1863—64  an  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Steuer
—:.  3,000,000  fl.
umzulegen  und  zu  erheben.
Hieran  haben  beizutragen:
1½4  das  Grundeigenthum  und  vie  Gefille,
nämlich
a)  das  Grundeigenthum..  2915,368  fl.  —
b)  die  Gefälllleeee  ....  9,632  fl.  —
—:.  2,125,000  fl.  —
/1  die  Gebänuee  5500500000  fl.  —
6  die  Gewezbbbe  3J3750000  fl.  —
—  :.  3,000,000  fl.  —
Mit  Berücksichtigung  der  das  Landescataster  betreffenden  Veränderungen,  worüber  die