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dieselbe an die Amtspflege zu Belegung ihrer Rechnung zurückzusenden hat, ihrem Zwecke
nicht mehr ganz entspricht, so wird diese Vorschrift andurch außer Wirkung gesetzt und angeordnet,
daß künftig die Branvversicherungshauptkasse von jeder Baarsendung oder der
letzterer gleichkommenden Zahlung, welche die Brandversicherungshauptkasse auf Anweisung
der Amtspflege leistet, das betreffende Oberamt zu benachrichtigen hat.
Das Oberamt hat diese Benachrichtigungen zu sammeln und mittelst derselben bei den
ihm obliegenden Visitationen der Rechnungs= und Kassenführung der Amtspflege zu prüfen,
ob die der letzteren zugegangenen Geldzuschüsse richtig verrechnet und rechtzeitig an die
Entschädigungsberechtigten ausbezahlt worden seien, im nicht zutreffenden Fall aber das
Geeignete vorzukehren.
Stuttgart den 25. Juni 1863. Linden.
:8) Des Finanz-Departements.
Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer
für das Etalsjahr 1863—64.
In Folge des Finanz-Gesetzes vom 4. Januar 1862 (Reg. Blatt S. 19) sind für
das Etatsjahr 1863—64 an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer
—:. 3,000,000 fl.
umzulegen und zu erheben.
Hieran haben beizutragen:
1½4 das Grundeigenthum und vie Gefille,
nämlich
a) das Grundeigenthum.. 2915,368 fl. —
b) die Gefälllleeee .... 9,632 fl. —
—:. 2,125,000 fl. —
/1 die Gebänuee 5500500000 fl. —
6 die Gewezbbbe 3J3750000 fl. —
— :. 3,000,000 fl. —
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, worüber die