Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Dieses Protokoll ist nebst den beiden eingereichten Exemplaren des Statuts und mit 
einer Aeußerung des Gemeinderaths über die Höhe des täglichen Lohns, welcher an dem 
Ort, wo die Kasse ihren Sitz hat, gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurchschnitt ge- 
zahlt wird (8. 11 des Gesetzes), längstens binnen 8 Tagen dem Oberamt und von diesem 
binnen gleicher Frist der Kreisregierung vorzulegen. 
4) Die Kreisregierung hat die bei ihr eingehenden Statuten einer Prüfung zu unter- 
ziehen, welche darauf zu richten ist, 
a) ob das Statut formell vollständig ist (§. 3 Nr. 1—9 des Gesetzes), 
b) ob der Inhalt der einzelnen Bestimmungen des Statuts den Vorschriften des Ge- 
setzes entspricht (§. 3 Abs. 2) und 
c) ob in das Statut keine Bestimmungen aufgenommen sind, welche mit dem Zwecke 
der Kasse nicht in Verbindung stehen (§. 3 Abs. 2). 
5) Ergeben sich bei dieser Prüfung keinerlei Bedenken gegen die Zulassung der Kasse, 
so ist sofort nach Maßgabe der Bestimmung unter Ziffer 8 zu verfahren. 
6) Ergeben sich Bedenken gegen die Zulassung der Kasse, so kann zunächst der Ver- 
such gemacht werden, die erforderlichen Abänderungen des Statuts durch Verhandlung 
mit den Antragstellern herbeizuführen. Es ist indessen unter allen Umständen innerhalb 
der in §. 4 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen sechswöchentlichen Frist mindestens ein 
die bestehenden Bedenken genau bezeichnender vorläufiger Bescheid zu erlassen. 
Im Uebrigen kommen für das Verfahren die Bestimmungen der §§. 20 und 21 der 
Reichs-Gewerbeordnung und der §§. 3 und 6 Ziffer 1 und 4—7 der K. Verordnung 
vom 19. Juni 1873, betreffend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251) 
mit der nachfolgenden Modifikation (Ziffer 7) zur sinngemäßen Anwendung. 
7) Der schriftliche Bescheid hat diejenigen Bestimmungen des Statuts, welche den An- 
forderungen des Gesetzes nicht entsprechen, und inwiefern dies der Fall, genau zu bezeichnen. 
8) Sobald zu Gunsten der Zulassung der Kasse entschieden ist, werden die einge- 
reichten Exemplare des Statuts mit folgendem Zulassungsvermerk versehen: 
„Die (Namen der Kasse) ist auf Grund des vorstehenden Statuts als einge- 
schriebene Hilfskasse zugelassen und unter V9r. des Registers der eingeschrie- 
benen Hilfskassen eingetragen. 
MM. den 
K. Kreisregierung. 
(Sigel.) (Unterschrift.)“
	        
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