16.
Die gleiche Befugniß kommt den Ministerialabtheilungen für das Straßen-
und Wasserbauwesen sowie für das Hochbauwesen und dem akademischen
Senat der Universität Tübingen zu. ·
§.5.
Der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs sowie die ersten Vorstände
des ober sten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe sind befugt, gegen die
ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten wegen Verfehlungen
im Dienste selbst, insbesondere wegen Säumniß, Ungehorsam, Ungebühr, Trunkenheit im
Dienst, desgleichen gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen, wenn von
letzterem die ebengedachten Verfehlungen in unmittelbarer amtlicher: Berührung mit dem
Vorstande begangen werden, die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis
zum Betrage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen zu verhängen.
Dieselbe Strafbefugniß kommt den Vorständen von Kreisstrafgerichten und be-
züglich der der ausschließlichen Verfügung des Vorstands einer Kammer unterstellten
Geschäfte auch den zweiten Vorständen des obersten Landesgerichts und der
Kreisgerichtshöfe, sowie dem Vorstande des Landesoberhandelsgerichts be-
züglich der seiner ausschließlichen Verfügung unterstellten Geschäfte zu.
Die Vorstände der Oberamtzzgerichte haben die gleiche Strafgewalt sowohl
gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten als gegen
das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen wegen Verfehlungen im Dienste selbst.
Gegen das Richterpersonal der eigenen Gerichtsstelle können die Gerichtsvorstände
nur Verweise verhängen.
S. 6.
Die Disciplinarstrafgewalt über die staatsanwaltschaftlichen Beamten wird,
soweit es sich um Ordnungsstrafen handelt, von dem Vorstand des Justizministeriums
ausgeübt. Kommt jedoch die Eigenschaft eines Staatsanwalts als Mitglied des vollen
Naths eines Gerichts in Frage, so wird derselbe nach Maßgabe der Vorschriften über
die Disciplinarbestrafung von Richtern (§.3, Z. 2) behandelt.
Ist ein Beamter nicht ausschließlich im staatsanwaltschaftlichen Dienste verwendet,
so greift vorbehältlich der Bestimmung in §. 1 Abs. 2, die Disciplinarstrafgewalt des
Vorstands des Instizministeriums nur bezüglich der den staatsanwaltschaftlichen Geschäfts-
kreis berührenden Dienstverfehlungen Platz.