Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

16. 
Die gleiche Befugniß kommt den Ministerialabtheilungen für das Straßen- 
und Wasserbauwesen sowie für das Hochbauwesen und dem akademischen 
Senat der Universität Tübingen zu. · 
§.5. 
Der Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs sowie die ersten Vorstände 
des ober sten Landesgerichts und der Kreisgerichtshöfe sind befugt, gegen die 
ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten wegen Verfehlungen 
im Dienste selbst, insbesondere wegen Säumniß, Ungehorsam, Ungebühr, Trunkenheit im 
Dienst, desgleichen gegen das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen, wenn von 
letzterem die ebengedachten Verfehlungen in unmittelbarer amtlicher: Berührung mit dem 
Vorstande begangen werden, die zulässigen Ordnungsstrafen, jedoch Geldstrafe nur bis 
zum Betrage von dreißig Mark oder Haftstrafe bis zu drei Tagen zu verhängen. 
Dieselbe Strafbefugniß kommt den Vorständen von Kreisstrafgerichten und be- 
züglich der der ausschließlichen Verfügung des Vorstands einer Kammer unterstellten 
Geschäfte auch den zweiten Vorständen des obersten Landesgerichts und der 
Kreisgerichtshöfe, sowie dem Vorstande des Landesoberhandelsgerichts be- 
züglich der seiner ausschließlichen Verfügung unterstellten Geschäfte zu. 
Die Vorstände der Oberamtzzgerichte haben die gleiche Strafgewalt sowohl 
gegen die ihnen unmittelbar untergebenen Kanzleibeamten und Unterbediensteten als gegen 
das gesammte Personal der nachgesetzten Stellen wegen Verfehlungen im Dienste selbst. 
Gegen das Richterpersonal der eigenen Gerichtsstelle können die Gerichtsvorstände 
nur Verweise verhängen. 
S. 6. 
Die Disciplinarstrafgewalt über die staatsanwaltschaftlichen Beamten wird, 
soweit es sich um Ordnungsstrafen handelt, von dem Vorstand des Justizministeriums 
ausgeübt. Kommt jedoch die Eigenschaft eines Staatsanwalts als Mitglied des vollen 
Naths eines Gerichts in Frage, so wird derselbe nach Maßgabe der Vorschriften über 
die Disciplinarbestrafung von Richtern (§.3, Z. 2) behandelt. 
Ist ein Beamter nicht ausschließlich im staatsanwaltschaftlichen Dienste verwendet, 
so greift vorbehältlich der Bestimmung in §. 1 Abs. 2, die Disciplinarstrafgewalt des 
Vorstands des Instizministeriums nur bezüglich der den staatsanwaltschaftlichen Geschäfts- 
kreis berührenden Dienstverfehlungen Platz.
	        
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