Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Geset, betreffend die Beschaffung weiterer Seldmiltel für den Eisenbahnban in der Finanzperiode 
vom 1. Juli 1877 bis 31. März 1879. Vom 6. Juli 1877. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Zur Fortsetzung des Baues der durch das Gesetz vom 11. Juni 1876, betreffend 
die weitere Ausdehnung des Eisenbahnnetzes und den Bau von Eisenbahnen im Finanz- 
jahr 1876/77, Regierungsblatt S. 185, theils zum Ausbau, theils zur Inangriffnahme 
bestimmten Eisenbahnlinien, für die Verzinsung der bezüglichen Staats-Anlehen bis zur 
Inbetriebsetzung der betreffenden Bahnstrecken und zur Deckung des durch ein besonderes 
Gesetz genehmigten Aufwands für die weitere Ausbildung des Telegraphennetzes werden 
für die Finanzperiode vom 1. Juli 1877 bis 31. März 1879 —. 22,000,000 / bestimmt, 
welche, soweit sie nicht aus verfügbaren Mitteln der Staatskasse bestritten werden können, 
unter möglichst günstigen Bedingungen als Staatsanlehen aufzunehmen sind. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Anlehen durch die ständische 
ch gsbehörde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz- 
ministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 6. Juli 1877. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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